Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Firmenwagen / Geldwerter Vorteil

Hallo,
ich habe einen Dienstwagen, für den ich die 1%-Bruttoversteuerung als geldwerten Vorteil vornehmen lasse. Ausserdem versteuere ich den geldwerten Vorteil wegen "Wohnung-Arbeitstätte" von 44km. Nun steige ich aber auf Öffis um und habe mir auch eine Jahresabo gekauft. Mein Arbeitgeber ist nicht bereit, die 44km auf die gewünschten 3km zu ändern.
Nun zur Frage: Kann ich mir einen Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen, der mein zu versteuerndes Einkommen um die 41km reduziert oder funktionniert das nur am Jahresultimo?

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Frage ist, ob der Zuschlag von monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer auch dann als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, wenn der Firmenwagen tatsächlich nur selten oder gar nicht für die volle Strecke der Fahrten zur Arbeit genutzt wird. Der Fiskus will den vollen Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises auch dann versteuert haben, wenn Sie

- den Firmenwagen nur gelegentlich für die Fahrten zur Arbeit nutzen (BMF-Schreiben vom 28.5.1996, BStBl. 1996 I S. 654, Tz. I.3).

- nicht mit dem Firmenwagen, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren.

- neben dem Firmenwagen einen - kleineren - privaten Zweitwagen besitzen, mit dem Sie zur Arbeit fahren.

Der Fiskus verlangt stets den vollen Steuerzuschlag von monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer, denn es komme allein auf die objektive Möglichkeit zur Nutzung an und nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung.

Aber der Bundesfinanzhof hat erneut in drei Urteilen entschieden, dass er "auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung festhält". Die Zuschlagsregelung von monatlich 0,03 % des Listenpreises stelle keinen weiteren Nutzungswert, sondern einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und komme deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Das bedeutet konkret: Wenn der Firmenwagen tatsächlich weniger als 15 mal im Monat für die Fahrten zur Firma genutzt wird, braucht - statt monatlich 0,03 % des Listenpreises - nur die einzelne Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer versteuert zu werden (BFH-Urteile vom 22.9.2010, VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09).

Sie sehen selbst, dass der beurteilte Fall nicht ganz auf Ihre Sachlage passt, dennoch solletn Sie versuchen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung eine solche Argumentation aufzubauen.

Wenn der Arbeitgeber also den Nutzungswert für die Fahrten zur Arbeit mit 0,03 % des Listenpreises versteuert bzw. versteuert hat, können Sie den überhöhten Wert in Ihrer Steuererklärung korrigieren. Dies gilt auch für vergangene Jahre, sofern der Steuerbescheid des betreffenden Jahres noch nicht bestandskräftig ist. Die Haltung des Arbeitgebers ist jedoch nachvollziehbar, da er in einem solch strittigen Fall, der erst durch aktuelle Rechtsprechung strittig geworden ist, kein Risiko hinsichtlich des Lohnsteuerabzuges eingehen will.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

Michael Herrmann

Michael Herrmann

Köln

Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG



Diplom-Finanzwirt

MICHAEL HERRMANN

Steuerberater



Anschrift:

Severinstrasse 175-177

50678 Köln



Postfach 25 03 06

50519 Köln



Bürozeiten:

Mo-Fr: 09.00-17:30 Uhr





Kommunikation:

Telefon: 0221 / 3 48 91 09

Fax: 01805 / 039 000 87 62 (0,12 ? pro Minute)

Mobil: 0177 / 455 00 54

eMail: beratung@steuer-mobil.de

Internet: www.steuer-mobil.de



Kammerzugehörigkeit:

Steuerberaterkammer Köln

Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

vollständiges Profil