Firmenwagen / Geldwerter Vorteil
Januar 22, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Hallo,
ich habe einen Dienstwagen, für den ich die 1%-Bruttoversteuerung als geldwerten Vorteil vornehmen lasse. Ausserdem versteuere ich den geldwerten Vorteil wegen "Wohnung-Arbeitstätte" von 44km. Nun steige ich aber auf Öffis um und habe mir auch eine Jahresabo gekauft. Mein Arbeitgeber ist nicht bereit, die 44km auf die gewünschten 3km zu ändern.
Nun zur Frage: Kann ich mir einen Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen, der mein zu versteuerndes Einkommen um die 41km reduziert oder funktionniert das nur am Jahresultimo?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Frage ist, ob der Zuschlag von monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer auch dann als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, wenn der Firmenwagen tatsächlich nur selten oder gar nicht für die volle Strecke der Fahrten zur Arbeit genutzt wird. Der Fiskus will den vollen Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises auch dann versteuert haben, wenn Sie
- den Firmenwagen nur gelegentlich für die Fahrten zur Arbeit nutzen (BMF-Schreiben vom 28.5.1996, BStBl. 1996 I S. 654, Tz. I.3).
- nicht mit dem Firmenwagen, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren.
- neben dem Firmenwagen einen - kleineren - privaten Zweitwagen besitzen, mit dem Sie zur Arbeit fahren.
Der Fiskus verlangt stets den vollen Steuerzuschlag von monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer, denn es komme allein auf die objektive Möglichkeit zur Nutzung an und nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung.
Aber der Bundesfinanzhof hat erneut in drei Urteilen entschieden, dass er "auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung festhält". Die Zuschlagsregelung von monatlich 0,03 % des Listenpreises stelle keinen weiteren Nutzungswert, sondern einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und komme deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Das bedeutet konkret: Wenn der Firmenwagen tatsächlich weniger als 15 mal im Monat für die Fahrten zur Firma genutzt wird, braucht - statt monatlich 0,03 % des Listenpreises - nur die einzelne Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer versteuert zu werden (BFH-Urteile vom 22.9.2010, VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09).
Sie sehen selbst, dass der beurteilte Fall nicht ganz auf Ihre Sachlage passt, dennoch solletn Sie versuchen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung eine solche Argumentation aufzubauen.
Wenn der Arbeitgeber also den Nutzungswert für die Fahrten zur Arbeit mit 0,03 % des Listenpreises versteuert bzw. versteuert hat, können Sie den überhöhten Wert in Ihrer Steuererklärung korrigieren. Dies gilt auch für vergangene Jahre, sofern der Steuerbescheid des betreffenden Jahres noch nicht bestandskräftig ist. Die Haltung des Arbeitgebers ist jedoch nachvollziehbar, da er in einem solch strittigen Fall, der erst durch aktuelle Rechtsprechung strittig geworden ist, kein Risiko hinsichtlich des Lohnsteuerabzuges eingehen will.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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