Krankenversicherungspflicht für AG Vorstände mit niedrigem Gehalt?
Januar 7, 2013 | 35,00 EUR | beantwortet von StB Steffen Becker
Die Frage betrifft die Krankenversicherungspflicht:
Situation:
- Ich bin Vorstandsvorsitztender einer AG. Als solcher bin ich von der Sozialversicherung befreit.
- Die AG gehärt zu 98% anderen Familenmitgliedern und zu 2% mir.
- Ich bin privat Krankenversichert. Das soll auch so bleiben.
- Ich würde mein Gehalt gerne reduzieren, im Idealfall und die die Beitragsbemessungsgrenze. Ich brauche das Geld nicht zum Leben, da ich hohe Einkünfte aus Anteilen an Gesellschaften im Ausland habe. Diese Einkünfte werden in Deutschland nicht besteuert, sondern erhöhen nur den Steuersatz der deutschen Steuerbasis (Hinzurechnung).
Komplikation:
- Dass ich als AG Vorstand weder RV noch ALV bezahle ist mir klar. Bei der der KV bin ich mir nicht sicher.
- Werde ich gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn ich mein Gehalt auf z.B. EUR 2.000 im Monat reduziere?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Als Vorstandsmitglied einer AG gelten Sie dem Grunde nach als Arbeitnehmer der AG. Es gelten hier aber besondere Regelugen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen:
In der Krankenversicherung sind Vorstandsmitglieder einer AG als Beschäftigte krankenversicherungspflichtig. Falls eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, hat die AG einen Beitragszuschuss zu zahlen (§ 257 SGB V).
In der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt. Falls eine - versicherungspflichtige oder versicherungsfreie - Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, tritt in der Pflegeversicherung Versicherungspflicht ein (§ 20 Abs. 1 bzw. Abs. 3 SGB XI), anderenfalls besteht keine Pflegeversicherungspflicht. Auch in der Pflegeversicherung hat die AG unter den o.g. Voraussetzungen einen Beitragszuschuss zu gewähren (§ 61 SGB XI).
Ich hoffe, Ihnen einen kurzen Überblick über die Sachlage habe geben können. Um jedoch eine umfassende und konkretere Aussage treffen zu können, werden auf jeden Fall noch detaillierte Informationen über Ihre persönlichen Verhältnisse benötigt.
Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
-Steuerberater-
stb-becker@arcor.de
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