Wohnsitz Deutschland: Internetgewerbe Österreich
Juni 19, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Wirtschaftsprüfer André Hintz
Mein Wohnsitz ist in Deutschland und ich habe eine Hauptberufliche nichtselbstständige Beschäftigung in der ich Lohnsteuer bezahle (ebenfalls in Deutschland).
Ich möchte ein Internetshop (Verkauf einer Dienstleistung - Druckerei/Print) von einem Österreicher übernehmen. Kunden und Geschäftspartner sind in Österreich. Internetshop hat eine Österreichische Internetadresse (*.at).
Meine Fragen:
1. Wo muss ich dieses Gewerbe anmelden, Österreich oder Deutschland?
2. Ich möchte Rechnungen erstellen wo die MwSt. ausgewiesen ist, was ist da zu beachten?
3. In welchem Land sind die Steuern abzuführen?
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Bzgl. Ihrer ersten Frage: Ort der Anmeldung
Da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und das Gewerbe von Ihren Wohnsitz aus betreiben wollen, müssen Sie das Gewerbe in Deutschland anmelden. Sie müssen sowohl eine Gewerbeanmeldung bei Ihrer Gemeinde abgeben als auch dem Finanzamt eine Mitteilung über die Aufnahme der gewerbelichen Tätgikeit schicken.
Regelmäßig wird die Gewerbeanmeldung von Amts wegen weitergeleitet, jedoch dauert dies etwas länger und Sie benötigen die Steuernummer schneller. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen Fragebogen schicken, denn Sie ausfüllen müssen. Des Weiteren müssen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, um am innereuropäischen Handel mit anderen Unternehmen teilzunehmen zu können. Dies ist allein schon notwendig, wenn Sie den Internetshop erwerben möchten.
Bzgl. Ihrer zweiten Frage: Regelung der MwSt
Wenn Sie Ihr Unternehmen anmelden, müssen Sie eine Prognosse abgeben wie hoch Ihre Umsätze sein werden. Bleiben Ihre Umsätze unter 17.500 Euro im ersten Jahr haben Sie die Wahlmöglichkeit. Sie können Rechnungen ohne oder mit Umsatzsteuer ausweisen. Wenn Sie Rechnungen mit Umsatzsteuer ausweisen, verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung. Dies ist dem Finanzamt mitzuteilen, wenn Sie den Fragebogen zur Eröffnung des Gewerbes vom Finanzamt erhalten.
Anbei ein Auszug des § 14 Abs. 4 UStG welche Angaben die Rechnungen enthalten müssen:
„(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.“
Welchen Steuersatz Sie benötigen und ob zusätzliche Angaben machen müssen hängt von Ihrem Geschäft ab.
Weiterhin sind Fragen zu klären:
Erbringen Sie eine Lieferung (physische Lieferung eines Produktes) oder eine sonstige Leistung (Dienstleistung), davon hängt ab wo der Lieferort ist.
Ebenfalls zu klären ist in jedem Einzelfall ob Sie an private Personen oder andere Unternehmer liefern, davon hängt ab wo der Lieferort ist.
Nachdem der Lieferort geklärt ist, ist zu entscheiden ob Umsatzsteuer auszuweisen ist.
Es ist eine weitere und intensive Beratung zu empfehlen, die diesen Rahmen sprengt. Ich stehe Ihnen da gerne zur Verfügung.
Bzgl. Ihrer dritten Frage: Steuerpflicht
Alle Ihre Einkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig, da Sie hier Ihren Wohnsitz haben und Sie hier Ihr Unternehmen betreiben. Die wesentlichen Steuern sind die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Auch hier ist eine weitere und intensive Beratung zu empfehlen, die diesen Rahmen sprengt. Ich stehe Ihnen da gerne zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Hintz
Steuerberater
Steuerberatung@andrehintz.de
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