Abfindung- Kirchensteuer konfessionsdifferent
November 4, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrter Steuerberater,
im nächsten Jahr erhalte ich eine Abfindung auf die ich keine Kirchensteuer zahle weil ich konfessionslos bin.
Meine Frau ist seit den letzten Jahre arbeitslos aber mit ev. Konfession.
Nun meine Frage:
Muß ich bei der Zusammenveranlagung 2012 mit einer Nachzahlung für die Kirchensteuer rechnen?
Ich mit dem Einkommen ohne Konfession, meine Frau ohne Einkommen mit Konfession.
Was erwartet uns bei der Zusammenveranlagung?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Gehört nur ein Ehegatte einer in dem betreffenden Bundesland steuererhebenden Kirche an, der andere Ehegatte dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die hier keine Steuern erhebt, handelt es sich um eine
glaubensverschiedene Ehe. Bei Ehegatten in laubensverschiedener Ehe wird bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer die Kirchensteuer nur von dem Ehegatten erhoben, der Mitglied einer
steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist.
IBegrifflich zu trennen ist hiervon das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe(sogenanntes besonderes Kirchgeld), das von dem der Kirche angehörenden nicht verdienenden oder - im Vergleich zum anderen Ehepartner - geringer verdienenden
Ehegatten des Steuerpflichtigen erhoben wird. Jedes Kirchenmitglied ist nach den kirchlichen Ordnungen verpflichtet, nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit die
Finanzierung der kirchlichen Aufgaben zu unterstützen. Der kirchenangehörende Ehegattemit keinem oder nur im Vergleich zum Ehepartner geringerem Einkommen leitet seine Leistungsfähigkeit aus dem sog. Lebensführungsaufwand her oder m.a.W. aus dem
Unterhaltsanspruch gegenüber dem höher verdienenden Ehegatten. Da sich der Lebensführungsaufwand nicht in jedem Einzelfall ermitteln lässt, wird er aus dem gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten typisierend hergeleitet.
Die grobe Herleitung erfolgt in der Weise, dass auf ein Drittel des zu versteuernden Einkommens der Steuertarif angewendet wird. Der so ermittelten Betrag ist Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.
Zusammenfassend ist zu erwarten, dass aufgrund der Kirchenmitgliedschaft Ihrer Frau auf das gemeinsame Einkommen ein Kirchgeld erhoben wird.
Sie sollten sich über die Höhe anhand einer konkreten Steuerberechnung beraten lassen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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