Behandlung von erworbenen Nutzungsrechten an gestalterischer Arbeit
April 14, 2012 | 15,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Wir haben zu Beginn des Jahres durch einen Grafiker Zeichnungen erstellen lassen. Hier erhielten wir eine Rechnung über 1.200,00 EUR zuzüglich 7% Mehrwertsteuer, insgesamt also über 1.284,00 EUR.
Im Rahmen der Rechnung ist uns ein zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht (einschließlich der Weiterveräußerung) übertragen worden.
Wir führen unsere Buchführung im Rahmen der Einnahmen-/Überschussrechnung.
Unsere Frage: Wie ist die Rechnung buchhalterisch zu betrachten? Als Aufwand? Als immaterielles Gut? Wie sieht es dann mit der Abschreibung aus?
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Aufwendungen i.S.d. Steuerrechts entstehen aus dem Wertverzehr durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Nach der Sachverhaltsschilderung wurde durch die Zahlung des Rechnungsbetrags zumindestens das wirtschaftliche Eigentum der Zeichnung vom Grafiker auf Sie übertragen, da die tatsächliche Herrschaft über die Zeichnungen in der Weise ausgeübt wird, dass der Grafiker für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Zeichnungen wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Somit liegt ein Vorgang einer Anschaffung der Zeichnungen vor. Der bezahlte Betrag sind dann Anschaffungskosten für die Zeichnungen.
Als immaterielle Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Die Zeichnungen fallen nicht darunter und sind daher als materielle Wirtschaftsgüter zu qualifizieren. Ob die Zeichnungen abschreibungsfähig sind, hängt von der Dauer der Nutzbarkeit der Zeichnungen ab. Wenn die Nutzung der Zeichnung zeitlich nicht begrenzt ist und die Zeichnungen keiner Abnutzung unterliegen, dann handelt es sich hierfür um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Gem. § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes nicht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung als Aufwendungen zu berücksichtigen, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder der Entnahme. Wenn Sie der Finanzverwaltung eine beschränkte Nutzungsdauer der Zeichnungen nachweisen können, dann können Sie die Zeichnungen über die gewöhnliche betriebliche Nutzungsdauer abschreiben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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