Ruhendstellung
Dezember 20, 2019 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin freiberuflich als Beraterin angemeldet, aber seit 08/2018 arbeitsunfähig erkrankt. Bis 07/2018 hatte ich Umsätze, danach nur Kosten (auch Arbeitszimmer in der Eigentumswohnung). 2018 ergaben sich dennoch insgesamt positive Einnahmen in der EÜR.
Ich weiß momentan nicht, ob und wann ich diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Ich plane aber zunächst ab Gesundung (hoffentlich in 2020) die freiberufliche Tätigkeit als Nachhilfelehrer (umsatzsteuerfrei) zu forcieren und nebenzu ein bisschen Software zu testen (geringfügig ca. 300 EUR brutto pro Jahr, umsatzsteuerpflichtig). Ev.. macht auch eine geförderte Weiterbildung bspw. als Lerntherapeut dann Sinn (hierzu lasse ich mich noch beraten).
1. Ich habe auch in 2019 ab und zu online von zu Hause Software getestet (umsatzsteuerpflichtig) und ein paar Nachhilfestunden (ohne Ust.) gegeben (Netto-Umsatz ca. 900 EUR)? Kostenseitig sind Versicherungsbeiträge (Vermögensschaden, Haftpflicht) geflossen, die Versicherungen habe ich erst ab Oktober 2019 ruhend gestellt bzw. gekündigt. Weiterhin fielen Kosten für bspw. Post, Büromaterial, Internetanschluss, Handy, Arbeitszimmer etc. an – insgesamt ergeben etwa knapp 4.000 EUR negative Einnahmen in der EÜR. Kann ich diese trotz Arbeitsunfähigkeit bei der Einkommenssteuererklärung 2019 ansetzen?
2. Was raten Sie mir bzgl. der Tätigkeit als Beraterin? Ruhendstellung beim Finanzamt (ev. rückwirkend zum 01.01.2019 (siehe Frage 1?)? Oder Erweiterung der Tätigkeit bzgl. Nachhilfe/Software Tester (rückwirkend?)? Oder Ummeldung der Tätigkeit? Oder Ruhendstellung und Neuanmeldung?
3. Wie verhält es sich mit dem Abzug von Vorsteuer bei umsatzsteuerbefreiten und umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen? Bspw. kaufe ich einen Ordner für die Nachhilfe mit 14 % Vorsteuer und ich kaufe einen Ordner für das Software-Testing mit 14 % Vorsteuer. Wann darf ich Vorsteuer abziehen und wann nicht?
Vielen Dank für Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.#
zu 1.:
Auch wenn Sie Verluste erzielen, bleiben die Betriebsausgaben abziehbar. Es kommt hierbei auf die Gewinnerzielungsabsicht über den gesamten Zeitraum der selbständigen Tätigkeit an, nicht auf den Gewinn in einzelnen Jahren. Allerdings ist für ein Arbeitszimmer die Nutzung notwendig, wenn dies unterbleibt, kann auch kein Arbeitszimmer anerkannt werden.
zu 2.
Berater und Nachhilfelehrer sind meistens selbständige Tätigkeiten, während Softwaretester meistens als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, somit wäre die gewerbliche Tätigkeit Software-Tester dem Finanzamt anzuzeigen. Grundsätzlich reicht das aber in der Praxis, wenn Sie die Einkünfte in der Steuererklärung angeben.
zu 3.
Wenn Sie sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze erzielen, ist zunächst für jeden einzelnen Vorsteuerbetrag zuzuordnen, ob dieser zu einer steuerpflichtigen Ausgangsleistung gehört oder nicht, demgemäß kann er dann abgezogen werden oder nicht. Wenn Vorsteuerbeträge nicht zugeordnet werden können, dann ist die Vorsteuer anteilig abziehbar, im Verhältnis der Ausgangsumsätze.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, bernd.thomas@yahoo.de, USt-IdNr. DE316948369, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres), es gelten die berufsrechtlichen Vorschriften des StBerG https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/
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