Corona-Soforthilfe Umsatz Kleinunternehmerregelung
Oktober 5, 2020 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
zählt die Corona-Soforthilfe (Berlin) zum Bruttoumsatz der Kleinunternehmergrenze von 22.000 EUR dazu oder darf ich 22.000 EUR + Soforthilfe einnehmen? In welcher Zeile der Einkommensteuererklärung muss ich die Soforthilfe dann eintragen?
Vielen Dank
Guten Tag,
vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Frage möchte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich unterliegt die Corona-Soforthilfe nicht der Umsatzsteuer, da es sich nicht um eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt. Daher gehört die Soforthilfe auch nicht zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG und muss bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht mit einbezogen werden.
Allerdings gehört die Soforthilfe zu den Betriebseinnahmen. Diese tragen Sie in der Anlage EÜR (2020) in Zeile 15 ein (nicht steuerbare Einnahmen).
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne noch einmal.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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