private Beteiligung eines Dritten an erhaltener Provision
Februar 13, 2020 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
Folgendes Szenario:
Person A ist angestellt in einem IT-Unternehmen. Dieses Unternehmen bietet eine Provision für das Vermitteln einer IT Fachkraft (Person B).
Bezahlt wird die Provision (an Person A) nach Bestehen der Probezeit von Person B.
Die Auszahlung an Person A wird versteuert, so weit so gut.
Nun gibt es aber eine (private) Vereinbarung zwischen Person A und Person B.
Diese sieht vor, für den Fall, dass die Provision an Person A gezahlt wird, Person B einen prozentualen Anteil davon erhält.
Nun die Frage:
Wie verhält sich diese Transaktion der Zahlung von Person A and Person B aus steuerlicher Sicht?
Handelt es sich weiterhin um eine Vermittlungsprovision (obwohl Person B quasi dafür bezahlt wird, "sich selbst" zu vermitteln?)
Oder ist die Transaktion wohlmöglich sogar unabhängig zu betrachten und steuerlich ganz anders zu behandeln?
In welchem Context wäre eine solche Vereinbarung zwischen Person A und Person B einzuordnen?
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com. Ihre Frage möchte ich Ihnen im Rahmen folgender Einschätzung beantworten.
Aus Sicht von A liegt zunächst einmal steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wenn A Person B aufgrund einer Vereinbarung einen Teil der Provision abgeben muss, so hat B in diesem Zusammenhang Werbungskosten, die er geltend machen kann, denn diese Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einkünften.
Person B erhält eine Eigenvermittlungsprovision, die gem. § 22 Nr. 3 EStG bei Person B steuerpflichtig ist, sofern der Betrag 256 EUR p.a. übersteigt. Anzugeben wären diese Einkünfte bei B in der Steuererklärung in Anlage SO Zeile 10ff. Für beide Seiten ist es ratsam, über die Vermittlung schriftlich abzurechnen, damit ein Nachweis erbracht werden kann.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass dieses Forum eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern lediglich eine erste steuerliche Einschätzung darstellt. Fehlende oder unvollständige Sachverhaltsangaben können das rechtliche Ergebnis verändern.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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