Kindergeld Anspruch mit Wohnsitz in den USA
Dezember 27, 2012 | 25,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Unter welchen Vorraussetzungen bekommt man Kindergeld bzw. Elterngeld aus Deutschland wenn der Lebensmittelpunkt in den USA ist?
Mein Mann wird Mitte naechsten Jahres in die USA versetzt und auch dort versteuert. Ich werde mit unseren 3Kindern auch umziehen.
Die entsendende Firma verlangt die Abmeldebestaetigungen der Stadt von der gesamten Familie. Wir werden weder unseren gewoehnlichen Aufenthalt noch einen 1.Wohnsitz in Deutschland behalten, aber wir werden in Deutschland Mieteinkuenfte haben.
Ist es moeglich, dass wir uns getrennt veranlagen und ich durch die Mieteinnahmen in Deutschland unbeschraenkt steuerpflichtig bleibe und somit ein Anspruch auf Kindergeld bzw Elterngeld besteht? Ich habe sonst keine weiteren globalen Einkuenfte.
Wie ist es im 1.Jahr da wir noch in Deutschland gemeldet waren bzw in den folgenden Jahren?
Gibt es andere Moeglichkeiten?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Leider sehe ich keine Möglichkeiten, Ihren Anspruch auf Kindergeld aufrechtzuerhalten, wenn Sie keinen Wohnsitz mehr in der Bundesrepublik haben.
Zwar können Sie theoretisch einen Antrag stellen, als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland behandelt zu werden, § 1 Abs. 3 EStG. Leider hilft Ihnen das beim Kindergeldanspruch nicht, da nach § 63 Abs. 1 S. 3 EStG Kinder nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie ihren Wohnsitz in der EU oder der EWR haben. Durch die Verlegung des Wohnsitzes der Kinder in die USA können Sie diese, in der Person Ihrer Kinder zu erfüllende Voraussetzung nicht mehr erfüllen.
Leider sehe ich auch keine anderen Möglichkeiten, den Kindergeldanspruch in Ihrem Fall zu erhalten, da die Kinder nicht mehr in Deutschland wohnen.
Im Jahr des Umzugs haben Sie selbstverständlich bis zum Umzug selbst Anspruch auf Kindergeld. Im Rahmen der Veranlagung für 2013 wird dann geprüft, ob Kindergeld oder der anteilige Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist. In allen weiteren Jahren besteht wie oben ausgeführt kein Anspruch auf Kindergeld mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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