Betriebsveräußerung nach §16
August 31, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Hallo zusammen!
Ich schreibe gerade eine Semesterarbeit und hänge da an eins, zwei Fragen die ich leider nicht gelöst bekomme.
Es geht um die Veräußerung von einer 100% Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bzw. deren steuerliche Behandlung.
Wahrscheinlich ist die Lösung relativ simpel, aber irgendwie hilft mir weder Gesetz, noch Richtlinie, noch Kommentar weiter.
Also meine Fragen wären:
1. Wenn die 100%ige Beteiligung im Betreibsvermögen eines gewerblichen Einzalunternehmers gehalten wird:
-Hat dieser dann -falls er älter als 54 ist natürlich- Anspruch auf den Freibetrag nach §16 IV EStG und kann er den ermäßigten Steuersatz nach §34 in Anspruch nehmen?
2. Wenn er die Beteiligung -sagen wir 50%/50%- im Betriebs-und Privatvermögen hält.
-gilt dies auch als 100%ige Veräußerung im Sinne des § 16 EStG? Wenn nicht wie wird das dann behandet. Wenn ja, hat er dann Anspruch auf Freibetrag, besonderne Steuersatz etc.? Wird ggf. der Anteil im PV nach §17 EStG behandelt oder fließt das in die Behandlung nach § 16 EStG mit ein?
Ich wäre euch sowas von dankbar, wenn ihr mir irgendwie weiterhelen könntet.
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
1. Beteiligung im Betriebsvermögen
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt die 100% Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen ein Teilbetrieb. Somit ist die Veräußerung dieser 100% Beteiligung einer Veräußerung eines Teilbetriebs gleichgestellt. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert der 100%-Beteiligung übersteigt. Der Veräußerungsgewinn ist den außerordentlichen Einkünften i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG zuzuordnen und mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt. (nach aktuellem Stand von §16 Abs. 4 EStG). Da der Freibetrag nur einmal zu gewähren ist, sollte der anspruchsberechtigte Stpfl. überlegen, ob er den Freibetrag bei der Veräußerung der Beteiligung schon in Anspruch nimmt.
2. Beteiligung zu 50% in Privatvermögen
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft teilweise auch zum Privatvermögen des Stpfl. gehört (R 16 Abs. 3 Satz 8 EStR).
2.1. Gewinn aus der Veräußerung des 50% Anteils im Betriebsvermögen ist ein laufender Gewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG) und kein Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG. Ab 2009 sind 60 % des Veräußerungsgewinns einkommensteuer- ggfs. und gewerbesteuerpflichtig.
2.2. Gewinn aus der Veräußerung des 50% Anteils im Privatvermögen gehört zu Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG. Einkommensteuerlich kann der Stpfl. entweder den Veräußerungsgewinn mit 25% (Abgeltungssteuer, wobei der Abzug der Werbungskosten wegen Sparer-Pauschbetrag nicht zulässig ist) oder den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG (dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG) zu versteuern. Nach § 17 Abs. 3 EStG wird ein Freibetrag gewährt. Der Freibetrag beträgt entsprechend den veräußerten Anteilen 4530 €. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 18050 € übersteigt.
Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
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