Umwandlung GmbH in Einzelfirma
Juni 28, 2011 | 80,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Situation:
ich bin gesch. führer der gmbh, j.umsatz um 400keur, wir haben keine gewinne, zahlen keine körpersch.steuer und auch keine gewerbesteuer.
ich bin auch gesellschafter mit 49% und person2 51%. laut notar würde person2 seine anteile an mich abtreten und in der gleichen notarsitzung die gmbh aufgelöst werden. das registergericht führt das durch und das FA bekommt bescheid.
Fragen: kommen mit dem ende der gmbh (bilanzierung) oder mit dem aufleben der Einzelfirma (EÜ rechnung) auf meinem namen kosten seitens des FA auf mich oder die gmbh zu?
Wie ist es mit dem Zeitpunkt, ist es vorteilhaft die umwandlung noch im 1. hj durchzuführen?
Für rückfragen stehe ich gerne zu verfügung.
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchten.
1) Allgemeines
Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen handelt es sich um eine Echte Umwandlung im Sinne der §§3 bis 9, 18 UmwStG.
Die Kapitalgesellschaft wird dabei auf Sie als natürliche Person verschmolzen, wenn Sie der alleinige Geschäftsführer sind (was Sie nach Übertragung der Anteile im 1. Schritt sind).
Es handelt sich dann um eine Verschmelzung durch Aufnahme, für die ein notarieller Verschmelzungsvertrag erforderlich ist. Da Sie beide Seiten (GmbH und EU) vertreten, ist zudem eine Befreiung von §181 BGB erforderlich.
2) Behandlung bei der GmbH
Ich unterstelle für die steuerliche Beurteilung, dass das Vermögen der GmbH in Ihrem Einzelunternehmen Betriebsvermögen werden soll, da Sie das Unternehmen so fortführen wollen.
Dabei muss die GmbH gem. §3 Abs. 1 und 2 UmwStG in der Schlussbilanz entweder die Buchwerte fortführen oder wahlweise die stillen Reserven ganz oder teilweise aufdecken (und versteuern).
Da Sie dazu eine Schlussbilanz erstellen müssen, bietet sich für die Übertragung ein Zeitpunkt an, zu dem Sie sowieso eine Bilanz erstellen würden.
Der resultierende Übertragungsgewinn bei Aufdeckung von Stillen Reserven wird in der Schlussbilanz abgebildet und unterliegt vollumfänglich der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
3) Behandlung beim aufnehmenden Gesellschafter / EU
Sie müssen die in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden GmbH enthaltenen Werte übernehmen (§4 Abs. 1 UmwStG). Mit dieser 'Buchwertverknüpfung' wird sichergestellt, dass Stille Reserven soweit noch vorhanden später bei Ihnen versteuert werden.
Die Verschmelzung wird im Einzelunternehmen wie eine Einlage erfasst. Sie treten umfassend in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden GmbH ein, insbesondere im Bezug auf die Bewertung, Abschreibungen etc. Verrechenbare Verluste der GmbH (KSt, GewSt) gehen allerdings unter.
Bei Ihnen entsteht bei der Übernahme ein Gewinn oder Verlust in Höhe der Differenz zwischen Buchwert der Anteile un dem gemeinen Wert des übergehenden Vermögens.
Dieser Gewinn unterliegt im Regelfall bei Ihnen dem Teileinkünfteverfahren bzw. bei Anteilen im Privatvermögen auch teilweise der Abgeltungssteuer.
4) Sonstiges
Ob Sie mit dem Einzelunternehmen tatsächlich zur EÜR übergehen können, wäre zu prüfen. Zum Einen haben Sie zwar keinen Gewinn aber einen sehr hohen Umsatz und es wäre zu prüfen, ob die Größe Ihres Unternehmens einen eingerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Hierbei wird Finanzierung, Mitarbeiter, Komplexität und Anzahl der Geschäftsanfälle mit einbezogen.
Zudem müssen Sie sich als Kaufmann ins Handelsregister eintragen lassen, wenn Ihre GmbH ein eintragungspflichtiges Unternehmen betrieben hat (§122 UmwG). Und damit wären Sie dann grundsätzlich in der Bilanzierung könnten sich aber nach §241a HGB auf Basis der Größenkriterien befreien lassen.
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Die Beurteilung des konkreten Einzelfalls sowie die steuerliche Optimierung sollten Sie aufgrund der Komplexität bei Umwandlungsprozessen unbedingt einem Steuerberater übertragen; eine allgemeine Erstberatung über das Portal halte ich in diesem Falle nicht für ausreichend.
Besonders bei der Bewertung gibt es eine Vielzahl von Sonderfällen, z.B. auch bei Pensionsrückstellungen ggü. der Gesellschafter etc.
Neben dem Verlust steuerlicher Verlustvorträge, sowie Kosten für Notar und Steuerberater und Gebühren beim Registergericht gibt es seitens des Finanzamts grundsätzlich keine weiteren Kosten.
Wie bereits erwähnt, empfehle ich Ihnen einen "kostenorientierten" Zeitpunkt zu wählen, soweit dies grundsätzlich wirtschaftlich zu verteten ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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