wie anmelden: Photovoltaik und noch zwei andere Gewerbe
Juli 1, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Hallo,
ich brauche einen Rat bezüglich der Aufteilung bzw. Anmeldung meiner "Unternehmen".
Folgende Situation:
- Ich selber bin Hauptberuflich Arbeitnehmer.
- Ich arbeite Nebenberuflich als Vermögensberater mit Kleinunternehmerregelung (max. Umsatz 2000,-EUR p.a.)
- meine Frau betreibt ein Nagelstudio, das ich aber auf meinen Namen angemeldet habe (gleiche Kleinunternehmerregelung, Umsatz ca. 5000,-EUR p.a.)
- dies hat zwei Gründe: 1) kann dann meine Frau bei mir in der Familienversicherung krankenversichert bleiben und 2) mach ich ja auch die "Buchführung", usw. bin also in dem Sinne der "Unternehmer" von uns beiden.
Die Frage ist nun:
Ich will jetzt eine Photovoltaikanlage installieren. Das läuft ja üblicherweise mit Umsatzsteuer und verträgt sich also nicht mit der Kleinunternehmerregelung.
Das Nagelstudio in der vorhandenen Grössenordnung mit USt zu betreiben ist aus Kostengründen auch nicht sinnvoll.
Was ist nun die beste Lösung?
Alles so lassen wie es ist und die PV-Anlage mit USt auf meine Frau laufen lassen?
Das Nagelstudio auf meine Frau umschreiben und die PV auf mich laufen lassen (die Vermögensberatung ist meines Wissen Ja Einnahmenseitig sowieso USt-frei?)?
Vielen Dank für ihre Rückmeldung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:
1)
Grundsätzlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Anmeldung der Tätigkeit Ihrer Frau in Ihrem Namen Betrug ist.
Inwieweit dies gewerberechtlich oder zivilrechtlich tatsächlich Rechtsfolgen haben kann, kann ich Ihnen nicht beantworten.
Allerdings ist die Beurteilung im Steuerrecht völlig unabhängig von der gewerberechtlichen Beurteilung, d.h. grundsätzlich erzielt Ihrer Frau mit einer nachhaltigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht Einkünfte. Umsatz- und ertragsteuerlich ist damit Sie die Unternehmerin, denn Sie führt die für das Unternehmen spezifischen Tätigkeiten aus und muss diese versteuern.
Dass Ihre Frau Verwaltungsarbeiten "outgesourced" hat, ändert nicht an Ihrem Status als Unternehmerin.
Dem Finanzamt haben Sie - soweit Sie zusammen veranlagt sind - keinen Schaden verursacht, denn Sie haben die Umsätze lediglich beim falschen Ehepartner erklärt aber besonders sozialversicherrechtlich könnten sich hier durchaus Konsequenzen ergeben.
Diese Konsequenzen könnten bis zum rückwirkenden Ausschluss Ihrer Frau aus der Familienversicherung inkl. Rückforderung geleisteter Zahlungen gehen.
Übrigens kann Ihre Frau in der Familienversicherung bleiben, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Nebenerwerb deklariert (d.h. Ihre Frau arbeitet weniger als 18h pro Woche und erzielt damit weniger als 365 EUR im Monat Gewinn). Nebenerwerb bedeutet übrigens nicht, dass Ihre Frau auch eine hauptberufliche Tätigkeit haben muss.
Im Ergebnis empfehle ich Ihnen dringend, die Meldung der Tätigkeit zu korrigieren.
2)
Die PV-Anlage kann grundsätzlich wie andere Tätigkeiten im Rahmen der Kleinunternehmerregelung geführt werden. Davon ist im Regelfall allerdings abzuraten, so dass (trotz geringer Gewinne) zur Regelbesteuerung optiert wird (d.h. freiwillig wird Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt). Grund ist, dass Sie nur mit Regelbesteuerung auch Vorsteuer ziehen können und diese ist bei der Anschaffung einer PV-Anlage nicht unerheblich.
Jetzt haben Sie aber die Vermögensberatung als Kleinunternehmer und Ihre Frau das Nagelstudio als Kleinunternehmer und keiner von Ihnen möchte zur Regelbesteuerung optieren und alle anderen Umsätze ebenfalls der Umsatzsteuer unterwerfen.
Was Sie also tun können, ist für die Unternehmung der PV-Anlage eine GbR beider Ehegatten gründen. Dies geschieht im Wesentlichen per Gesellschaftsvertrag zwischen Ihnen beiden. Die Eintragung ins Handelsregister ist beim vermutlichen Umfang der Tätigkeit der GbR ggf. nicht notwendig, aber für den Einzelfall abzuklären.
Mit der Gründung der GbR, also einer Personengesellschaft wird diese Subjekt der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung. Die Einkommensteuer als solches schulden die Gesellschafter, auf die jeweils anteilig die Gewinnanteile verteilt werden (im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der GbR)und dann bei der persönlichen Einkommensteuer veranlagt werden.
Für Umsatzsteuerzwecke ist die GbR der Unternehmer und erhält auch eine gesonderte Umsatzsteuernummer.
Die Aufnahme der Tätigkeit dieser Personengesellschaft melden Sie so dem Finanzamt und optieren mit der GbR zur Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer.
Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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