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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

besteuerung

Ich bin verheiratet und mein Mann (Spanier)lebt und arbeitet in den UK. Ich(Deutsche) bin letztes Jahr mit unseren 2 Toechtern von den UK nach Deutschland gezogen, damit sie mein Land, Sprache und Schule kennenlernen.
Bei den englischen Behoerden sind wir momentan als "dependant's von meinem Mann" in Deutschland und sind deshalb via UK bei einer dt.KK versichert.
Wir bekommen kein Kindergeld etc. und ich arbeite nicht.

Meine Frage ist, wenn ich eine Arbeit in Deutschland antrete, in welche Steuerklasse werde ich eingestuft?
Wuerde mein Mann auch in Deutschland steuerpflichtig, da wir verheiratet sind?
Der "dependant status von meinem Mann" in den UK wuerde entfallen und ich waere in Deutschland KK-versicherungspflichtig?

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerliche Beurteilung, ggf. auch wesentlich, ändern.

Wenn Sie eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen, so werden Sie in die Steuerklasse I eingestuft. Die Anwendung des Splitting-Tarifs ist in Ihrem Fall nicht möglich, da Ihr Mann nicht mindestens 90% seines Einkommens in Deutschland versteuert. Eine Einstufung in die Steuerklassen III oder V ist daher nicht möglich.

Ihr Mann wird nicht lediglich durch den Umstand in Deutschland steuerpflichtig, daß Sie verheiratet sind. Zwar gilt im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Vereinigtes Königreich der Grundsatz, daß Eheleute dort ansässig sind, wo der gemeinsame Lebensmittelpunkt liegt. Hiernach könnten sowohl Sie als auch Ihr Mann in Deutschland oder im Vereinigten Königreich ansässig sein und damit im jeweiligen Land steuerpflichtig sein. Es kommt hier auf die genauen Umstände an.

Im Ergebnis ist diese Frage aber in Ihrem Fall eher akademischer Natur. Art. 14 des DBA legt fest, daß Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit nur dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen, wenn sie nicht im Gebiet des anderen Staates ausgeübt werden. Konkret heißt das:
Gilt Ihr Mann gemäß den Regelungen des DBA als in Deutschland ansässig, so müßte er sein Einkommen hier versteuern. Da ich aber davon ausgehe, daß er im UK angestellt ist (und damit aus deutscher Sicht im "anderen Vertragsstaat" arbeitet), liegt das Besteuerungsrecht im UK und nicht in Deutschland. Analog würde für den Fall gelten, daß Sie als im UK ansässig gelten und in Deutschland arbeiten, daß nur Deutschland das Besteuerungsrecht an Ihren Arbeitseinkünfte hat.

Wenn Sie neben nicht-selbständiger Arbeit noch weitere Einkünfte haben (z. B. aus Kapitalvermögen), wäre die Frage der Ansässigkeit allerdings erneut zu klären.

Mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland werden Sie hier auch unbeschränkt sozialversicherungspflichtig. Der Status als Dependent ist somit irrelevant.

Die Klärung der Frage, ob der Status im britischen Sozialversicherungsrecht wegfällt, entzieht sich meiner Beratungsbefugnis, daß es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die nicht nur Nebenergebnis der steuerlichen Beratung ist.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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