Geldtransfergeschäft
September 11, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Eine europäische Agentur einer chinesischen Firma bietet mir ein Transaktionsgeschäft an: Sie wollen mir ca. 5000 euro auf mein Konto überweisen, von denen ich dann 4000 euro abhebe und dafür paysafe oder ucash- Gutscheine kaufen soll, deren Pinn-Nummern ich dann an die Firma mailen soll.
Mir blieben also 20% des Geldes.
Dazu schrieb man mir, für Finanzamt und Banken sei dies durchsichtig und legal.
Frage: Stimmt das und wie soll ich dies versteuern? Brauche ich eine Lizenz dafür? Welche Risiken sehen Sie?
Sehr geehrter Ratsuchender,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich Ihnen unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ich entnehme Ihren Angaben, dass Sie für die Firma nicht im eigentlichen Sinne tätig sind, d.h. Sie sind nicht angestellt und sind nicht rechtlicher Vertreter des Unternehmens hier in Deutschland.
Sie sind vermutlich eine Privatperson und wurden ggf. inititativ von der Agentur angesprochen.
Grundsätzlich führen Sie eine Art Vermittlungdienstleistung aus, für die Sie eine Provision erhalten. Soweit dies nicht nachhaltig, d.h. regelmäßig geschieht wäre der Gewinn vermutlich unter §22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig. Ohne eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht wären Sie aber nicht Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke.
Jetzt ist der genaue wirtschaftliche Sinn dieser Tätigkeit absolut schleierhaft. Sowohl die "europäische Agentur" als auch die chinesische Firma wären vermutlich durchaus selber in der Lage, benötigte Gutscheine zu erwerben. Zudem erhalten Sie für eine banale Aufgabe eine umfangreiche "Provision" von 20%.
Der wirtschaftliche Zweck der Transaktion, die Plausibilität sowie die eigentliche Identitäti der Gesellschaft und deren Vertreter sind Ihnen vermutlich nicht bekannt.
Soweit Ihnen also diese Faktoren nicht plausibel gemacht werden können und eindeutig dokumentiert sind, empfehle ich Ihnen dringend von dieser Transaktion Abstand zu nehmen, da es sich möglicherweise um eine Transaktion zur Geldwäsche handelt, bei der illegal erwirtschaftetes Geld unbemerkt in kleinen Mengen häufig über Strohmänner oder Scheinfirmen in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden soll.
Geldwäsche ist in Deutschland nach § 261 StGB strafbar. Auch der Versuch und die Beihilfe sind strafbar.
Ihr Kreditinstitut ist übrigens verpflichtet, nach § 11 GwG eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche gegen Sie als ihren eigenen Kunden zu erstatten, wenn die Transaktion auffällig wird
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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