Einkommen aus dem Ausland
Juni 26, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Hallo,
im Anhang ist mein Arbeits-Vertrag mit einer Firma in New York.
Bitte teilen Sie mir mit wie ich die Beschäftigung steuerlich und sozialversicherungsmässig abrechnen muss, bzw. wie und wo ich dies melden muss.
Ich würde mich sehr freuen wenn Sie mir in dieser Situation helfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Olga Foos
Sehr geehrte Frau Foos,
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte.
1) Steuerrecht
Der Vertrag liest sich wie ein Arbeitsvertrag über ein Angestelltenverhältnis. Damit wären Sie also nicht selbständig.
Sie haben eine feste Arbeitswochenzeit, sind in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden und erhalten dafür ein festes Entgeld + Monatsprämie.
Soweit ich erkennen kann, obliegt Ihrer Tätigkeit kein unternehmerisches oder finanzielles Risiko und Sie treten grundsätzlich nicht mir Ihrem Arbeitsangebot offen am Markt auf.
Da Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, sind Sie hier auch unbeschränkt steuerpflichtig und zwar mit Ihrem Welteinkommen (also unabhängig vom Ursprungsland des Einkommens). Dadurch kann sich eine Doppelbesteuerung ergeben, wenn das Einkommen bereits im Ursprungsland versteuert wurde.
Mit den USA gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Gemäß Artikel 15 über unselbständige Arbeit ist das Einkommen daraus in dem Land zu versteuern, in dem die Arbeit ausgeübt wird.
Sollte sich eine Doppelbesteuerung ergeben haben (z.B. über eine Art Lohnsteuer in den USA) so kann diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung in Deutschland angerechnet werden.
Grundsätzlich erfolgt der Steuerabzug beim Gehalt in Deutschland über die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abführt. Lohnsteuerabzugpflichten werden nur inländischen Arbeitgebern auferlegt. Soweit Ihr Arbeitgeber keine deutsche Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter (§13 Abgabenordnung) hat, erfolgt insoweit möglicherweise kein Lohnsteuerabzug.
Schuldner der Lohnsteuer ist allerdings stets der Arbeitnehmer, im Notfall empfiehlt sich also die Kontaktaufnahme mit Ihrem Finanzamt (dazu auch siehe Punkt 3)
2) Sozialversicherung
Im Regelfall ist jeder Arbeitgeber zum Einbehalt und zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Diese Regelung unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Arbeitgebern.
Kommt ein ausländischer Arbeitgeber, der in Deutschland keinen Gerichtsstand hat, den Verpflichtungen aber nicht nach, so muss der Arbeitnehmer anstelle seines Arbeitgebers die Melde- und Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Dies folgt aus § 28m Abs. 1 SGB IV.
Hieraus geht ebenfalls hervor, dass der AN einen Erstattungsanspruch für den (hälftigen) AG-Anteil des Sozialversicherungsbeitrages hat.
3) Zusammenfassung
Um seinen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen, sollte Ihr Arbeitgeber einen ständigen Vertreter (§13 Abgabenordnung) bestimmen (z.B. Rechtanwalt, Steuerberater etc.).
Dieser ständige Vertreter wäre dann für die Erfüllung der Pflichten zuständig, würde die notwendigen Meldungen ausfüllen und gegenüber den Behörden vertreten.
Dies würde insbesondere sinnvoll sein, wenn Ihr Arbeitgeber mehrere deutsche Mitarbeiter hat.
Alternativ (und das kann ich niemandem empfehlen) können Sie sich selber um alles kümmern und mit der deutschen Rentenversicherung, der Krankenkasse und Ihrem Finanzamt in Kontakt treten und die monatlichen Zahlungen leisten.
Dies erfordert allerdings auch die offiziellen Meldungen (Lohnsteuerjahresbescheinigung, Meldungen nach 'ELENA', Entgeltmeldungen, An- und Abmeldungen etc.) und vergessen Sie nicht, Ihr Arbeitgeber muss ca. 50% des Gesamtsozialversicherungsbeitrages leisten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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