Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Schenkungssteuer

Schenkung aus EU-Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Tante aus Griechenland hatte die Absicht mir, meinem Bruder und meinem Vater jeweils 20.000 Euro auf unsere deutschen Bankkonten zu überweisen. Ich habe von meiner Tante im August 2011 eine Geldschenkung in Höhe von 20.000 Euro auf meinem deutschen Bankkonto erhalten. Diese habe ich dem Finanzamt aus Unkenntnis der Rechtslage (§ 30 Abs. 1 ErbStG) leider nicht gemeldet. Meine Tante hat mir im Dezember 2011 einen weiteren Betrag in Höhe von 30.000 Euro auf mein Bankkonto überwiesen sowie einen Betrag in Höhe von 10.000 auf das Bankkonto meines Vaters (also dem Bruder meiner Tante) überwiesen. Mir ist klar dass sowohl ich als auch mein Vater aufgrund der Rechtslage (§ 15 Abs. 1 ErbStG) in Steuerklasse II fallen und somit jeweils einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro besitzen. Ich habe aufgrund dieser Tatsache den Freibetrag deutlich überschritten. Wenn ich nun 10.000 Euro des Schenkungsgeldes an meinen Vater überweisen würde und 20.000 an meinen Bruder überweisen würde, so hätten ich, mein Bruder und mein Vater jeweils die von meiner Tante angestrebte Schenkung in Höhe von 20.000 Euro vorzuweisen, und jeder von uns hätte seinen Freibetrag nicht ausgeschöpft. Dazu möchte ich wissen:
- Müsste ich dem Finanzamt schriftlich nachweisen, dass meine Tante jedem von uns 20.000 Euro überweisen wollte oder wird das Finanzamt Einspruch erheben weil ich den Großteil der Schenkungssumme (50.000 Euro) einzeln überwiesen bekommen habe?
-Oder sollte ich das komplette Geld zurückschicken und meine Tante anweisen auf jedem der drei Bankkonten (mir, meines Bruders, meines Vaters) jeweils 20.000 Euro zu überweisen?
-Muss generell eine Geldschenkung dem Finanzamt gemeldet werden wenn der Freibetrag von 20.000 Euro nicht ausgeschöpft wird?

Vielen Dank

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.

In Ihrem Fall müssen Sie anhand geeigneter Dokumente nachweisen, daß Ihre Tante trotz der Überweisung auf Ihr Bankkonto keine Schenkung in Höhe von 30.000 EUR an Sie bewirken wollte. Der Anscheinsbeweis spricht hier dafür, daß Ihre Tante Ihnen das Geld schenken wollte (schließlich hat Sie im August ja Ihrem Vater auch bereits auf dessen Konto 10.000 EUR überwiesen). Leider werden Sie sich darauf einstellen müssen, daß das Finanzamt die Dokumentation anzweifeln wird, es sei denn, es gibt bspw. notarielle beurkundete Dokumente, die die Schenkungsabsicht Ihrer Tante genau belegen.

Dies wird hier aber wohl nicht der Fall sein. Daher ist damit zu rechnen, daß das Finanzamt die an Sie ausgeführte Überweisung als Schenkung an Sie wertet und der Schenkungsteuer unterwirft. Gleichzeitig schenken Sie dann Beträge an Ihren Vater und Bruder weiter, was bei weiteren Schenkungen ebenfalls Schenkungsteuer auslösen würde.

Der Weg, das Geld an Ihre Tante wieder zurückzugeben und dann eine entsprechende neue Überweisung zu tätigen, um die konkrete Schenkungsabsicht zu dokumentieren, könnte für die 30.000 EUR einen Ausweg darstellen. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, alle Schenkungen (also auch die, die unter dem Freibetrag liegen) zu melden. Damit müssen Sie die im August 2011 ausgeführte Schenkung melden. Für die im Dezember 2011 ausgeführte Überweisung ist die Meinung vertretbar, daß hier noch keine Schenkung ausgeführt worden ist, wenn die Gelder zeitnah wieder zurückgeführt werden. Damit wäre keine Meldepflicht nach § 30 ErbStG gegeben. Diese Meldepflicht würde erst bei der erneuten Geldüberweisung ausgelöst werden.

Allerdings können gesetzliche Meldepflichten im Rahmen des Geldwäschegesetzes ausgelöst worden sein oder nach Betriebsprüfung bei Ihrer Bank Kontrollmitteilungen an Ihr Finanzamt ergangen sein. In diesem Fall müssen Sie sich auf Nachfragen einstellen.

Es tut mir leid, Ihnen hier keine abschließende Antwort geben zu können, aber da der Sachverhalt hier bereits in Teilen verwirklicht ist, ist eine Gestaltungsberatung nur in engen Grenzen möglich.

Ich hoffe dennoch, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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Oliver Burchardt