Gemeinsames Geld auf Konto des Ehepartners parken
März 3, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Schenkung (und SchenkungsSteuer) zwischen Eheleuten
Von einem GEMEINSAMEN Konto der Eheleute wird ein Betrag auf ein neu eingerichtetes Tagesgeld-Konto EINES Ehepartners übertragen.
Wobei beide Ehepartner Kontovollmacht über das neue Konto haben.
Nach einer gewissen Zeit (z.B. 6 Monate) wird das Geld zurückübertragen auf das gemeinsame Konto.
(Grund der Aktion: Höhere Zinsen bei neu eröfnetem Konto)
Fragen:
- Kann bei diesem Ablauf das Finanzamt evt. eine oder sogar zwei Schenkungsvorgänge sehen ?
- Wird dann ggf. eine Schenkungssteuer fällig bzw.
wird dann der Schenkungsfreibetrag in Anspruch genommen. (bzw. teilweise aufgebraucht) ?
- Wie hoch ist der Schenkungsfreibetrag ?
- nach welcher Zeit wird wieder ein neuer Freibetrag gewährt ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Das gemeinsame Konto der Ehegatten ist ein Oderkonto. Wenn nichts anderes zwischen den Ehegatten vereinbart ist, sind nach § 430 BGB die Eheleute als Inhaber eines Oderkontos als Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen, also zu jeweils 50% berechtigt.
Wird nun von dem Oderkonto ein Betrag auf ein eigenes Konto des Ehemannes überwiesen, liegt in Höhe des hälftigen Betrages eine Schenkung vor. Die Zurückzahlung des Ehemannes auf das Oderkonto stellt wiederum eine Schenkung dar. Handelt es sich dagegen um laufende Einzahlungen vom Einzelkonto auf das Oderkonto, kann darin allein keine Schenkung gesehen werden, da laufende Einzahlungen regelmässig für den gemeinsamen Lebensbedarf verwendet werden.
Für jeden Ehegatten gibt es einen Freibetrag von 500.000 Euro. Nach § 14 Absatz 1 ErbStG gilt dieser Freibetrag für Schenkungen innerhalb von 10 Jahren. Tritt beispielsweise durch Tod eines Ehegatten innerhalb von 10 Jahren ein Erbfall ein, dann werden die Schenkungen in den Erbfall mit einbezogen. Nach 10 Jahren gibt es erneut den Freibetrag von 500.000 Eruo
Nach § 30 Absatz 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft-bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb binnen von 3 Monaten dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Der Sachverhalt ist sehr komplex. Sie sollten sich hier detailliert beraten lassen, was innerhalb dieses Forums nicht möglich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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