Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer Erstattung bei Eigenrenovierung teilgewerblich genutzter Immobilie möglich?

Guten Tag,

ich beabsichtige im Januar 2013 ein günstiges, altes Haus in Sachsen zu kaufen. In diesem Haus möchte ich selbst wohnen und nebenher eine kleine Pension betreiben oder evtl. einen Bereich des Hauses vermieten.

Das Haus müsste vollständig und umfassend saniert werden und ich beabsichtige dies zu einem großen Teil selbst durchzuführen. Fachliche Kenntnisse habe ich, bin jedoch nur eine Privatperson. Selbstverständlich werde ich, wenn ich soweit bin, die Pension als Gewerbe anmelden.

Nun meine Frage: Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass ich die Umsatzsteuer auf gekauftes Renovierungsmaterial (Fenster, Türen, Dämmstoffe, etc.) erstattet bekommen kann, weil es sich ja zu einem großen Teil um ein geplantes Gewerbe handelt?

Wenn ja, was müsste ich dafür tun?

Es geht mir nicht um steuerliche Absetzbarkeit, da mein Einkommen zur Zeit sowieso unter dem Steuerfreibetrag liegt.

mit freundlichen Grüßen,

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Sofern Sie eine Pension betreiben, tätigen Sie Umsätze, die der Umsatzsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Sofern Sie nicht die Kleinunternehmerregelung anwenden (Umsatz kleiner 17.500 €/Jahr), können Sie die Umsatzsteuer auf die Kosten, die auf den umsatzsteuerpflichtig vermieteten Teil entfallen, als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Entweder können Sie die Kosten konkret zuordnen oder Sie nehmen eine Aufteilung nach Flächen vor.
Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine Vermietung von Wohn-/Schlafräumen handeln muss, die Sie zur kurzfristigen Beherbung von Fremden bereithalten. Eine anderweitige -langfristige- Vermietung zu Wohnzwecken ist umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12.a) UStG, und die Vorsteuer kann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden!
Sofern und in welchem Umfang Sie also das Grundstück zur Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen nutzen, können Sie auch die Vorsteuer geltend machen.
Sie müssen außerdem bedenken, dass es bei Grundstücken einen Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren gibt. Bei einer Nutzungsänderung in diesem Zeitraum ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen (anteilige Rückzahlung der Vorsteuer).


Ich hoffe, Ihnen einen kurzen Überblick über die steuerliche Sachlage habe geben können. Um jedoch eine umfassende und konkretere Aussage treffen zu können, werden auf jeden Fall noch detaillierte Informationen über Ihre persönlichen Verhältnisse benötigt.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
-Steuerberater-

stb-becker@arcor.de

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Experte für Mehrwertsteuer

StB Steffen Becker

StB Steffen Becker

Dillenburg

Kanzleiinformation:

Steffen Becker,
Steuerberater,
Hainstraße 39,
35684 Dillenburg-Frohnhausen,

Tel.: 02771/814268,
Fax: 02771/814271,
E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
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HDI Platz 1
30659 Hannover
Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

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