Einkauf von Handys nach 13b USTG und Weiterverkauf an Privatpersonen
Januar 10, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Zum Zweck des Weiterverkaufs haben wir bei einem Lieferanten 50 Smartphones im Gesamtwert von 33.473,5 € gekauft.
Nach Bezahlung des Betrags 33.473,5 € auf das Bankkonto des \\\\\\\\\\\\\\\"inländischen\\\\\\\\\\\\\\\" Lieferanten wurde die Ware umgehend geliefert.
Auf der dazugehörigen Rechnung wurde vom Lieferant mit Hinweis auf 13b USTG keine MWST ausgewiesen sondern nur der Rechnungsbetrag in Höhe von 33.473,5 €
Bemerkung: Wir sind vorsteuerabzugsberechtigt, zur Vereinfachung wurde auf Angabe von Versandkosten verzichtet.
Fragen:
1) Wie sieht der Buchungssatz für den Einkauf bei uns als Leistungsempfänger im SKR03 aus?
2) Der Einzel(Einkaufs-)preis des Smartphones betrug nach obiger Rechnung 669,47 € und wurde auf der Rechnung in einem textuellen Teil separat als \\\\\\\\\\\\\\\"Bruttoeinzelverkaufspreis\\\\\\\\\\\\\\\" bezeichnet.
Kann beim Weiterverkauf an einen Endkunden (Privatperson) die Differenzbesteuerung nach 25a USTG angewendet werden?
D.h. wenn das Smartphone an einen Endkunden für 699€ verkauft wird muss nur die Differenz zu 669,47€ der Umsatzsteuer
unterworfen werden?
3) Wenn Frage 2 mit Ja zu beantworten ist - also die Differenzbesteuerung greift - wie sieht der Buchungssatz im SKR 03 hierfür aus, wenn der Verkaufspreis an den Endkunden 699 € beträgt
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Die Steuerschuld geht unter den Voraussetzungen des § 13 b Abs. 2 Nr. 10 UStG auf den Leistungsempfänger über. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist der Eingangsumsatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer in Zeile 51 der Voranmeldung einzutragen. Gleichzeitig ist dieser Betrag in Zeile 58 wieder als Vorsteuer einzutragen, so dass im Ergebnis kein Geld an das Finanzamt fließt.
Im vorliegenden Fall ist der Rechnungsbetrag als Materialaufwand (Konto 3000) zu buchen. Eine Buchung der Umsatzsteuer und der entsprechend gleich hohen Vorsteuer kann unterbleiben, denn nur im wirtschaftlichen Eigentum stehende Wirtschaftsgüter können angesetzt bzw. gebucht werden.
Die wichtigste Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nach UStAE 25a.1. Abs. 5 der Erwerb ohne Umsatzsteuer. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Gegenstände erworben werden von
- einem Nichtunternehmer (Privatperson)
- einem Unternehmer, bei dem die Lieferung unter eine Steuerbefreiung fällt
- von einem Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG
- von einem Unternehmer, der den Gegenstand nicht aus dem Unternehmen, sondern aus dem Privatbereich verkauft
- von einem anderen Wiederverkäufer, der seinerseits die Differenzbesteuerung angewendet hat.
Nach dem Sachverhalt liegen diese Kriterien wohl nicht vor.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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