Versandkosten, die durch den Kunden bezahlt werden
März 26, 2012 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Ich bin momentan umsatzsteuerfplichtiger Unternehmer und will dafür sorgen, dass ich im nächsten Jahr (2013) wieder umsatzsteuerfrei gem. §19 UStG arbeiten kann. Wenn ich richtig informiert bin, muss ich dazu meinen Umsatz in diesem Jahr (2012) unter 17500,01 Euro halten (Mein Gewerbe läuft bereits seit längerem und im Jahr 2011 lag mein Umsatz deutlich über 17500 Euro ich bin in 2012 also zwangsläufig umsatzsteuerpflichtig und nicht freiwillig). Mein Problem: ich repariere EDV- Geräte und habe kaum Materialaufwand. Diese zu reparierenden Geräte werden mir aus der gesamten Bundesrepublik, also alles was zw. Flensburg und Passau, sowie Aachen und Görlitz liegt auf dem normalen Versandweg meist mit Post oder HLG zugeschickt.
Ich schicke diese meist mit HLG auch wieder zurück, weil man da ja Umsatzsteuer ausgewiesen bekommt. Die Versandkosten lasse ich immer extra, also zusätzlich zu meiner Bearbeitungsgebühr für die Reparatur bezahlen und weise diese immer extra auf der Rechnung aus.
Hier nun meine Frage:
Muss ich diesen extra ausgewiesenen Beitrag für den Versand als meinen eigenen Umsatz einstufen und damit in die 17500 Eurogrenze einbeziehen oder kann ich den Betrag immer als neutrale Einzahlung werten? Wenn letzteres gilt, auf welche Gesetze kann ich mich dabei beziehen? (Das für mich zuständige Finanzamt hat nicht gerade die hellsten Sachbearbeiter. Die verwechseln schon mal ganz gerne banale Angelegenheiten zu meinem Nachteil, wenn ich nicht meckere.)
Sitmmen Sie mir zu, wenn die Umsatzsteuer für die Versandkosten dann natürlich nicht als Vorsteuer verwerten darf, oder kann ich das evtl. doch? Die Belege für den Versand liegen alle bei mir, müsste ich diese dann meinen Kunden nachsenden oder reicht es, wenn ich die Versandleistung weiterhin nur auf meinen Rechnungen mit extra ausgewiesener USt angebe? Für eine eindeutige Beantwortung dnake ich herzlich im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Umsatz ist das Entgelt für Ihre Leistung. Hierzu gehören auch Vergütungen für Nebenleistungen, wie zum Beispiel für den Versand. Die Nebenleistung teilt umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung und ist folglich dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die Hauptleistung dies auch ist.
Umsatzsteuerrichtlinie 29 Absatz 5:
“Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1966, V 58/63, BStBl III S. 476). Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1992, a.a.O.). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, a.a.O.). Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.”
Der für die Umsatzgrenze von 17.500 € maßgebliche Umsatz beinhaltet auch die Entgelte für weiterberechnete Verandkosten.
Die Belege für die Versandleistung behalten Sie natürlich, um den Betriebsausgabenabzug und die Vorsteuer belegen zu können.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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