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Frag einen Steuerberater zum Thema Mehrwertsteuer

Zahlung von MwSt auf Miete bei einem Gewerbeobjekt

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Sachverhalt und die Frage hängt als Anhang bei.
Da ich früh. selbst StB war, können Sie mit mir als Kollege sprechen und direkt auf die Lösung kommen.
Ich danke Ihenn für Ihre kurzfristige Hilfe.
Mit frdl. Gruß

StB Manuela Ponikwar

Sehr geehrter Herr Kollege,

Nach § 9 Abs. 1 UStG kann die Optierung zur Steuerpflicht bei Vermietumsätzen nur erfolgen, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Mit einem Gebetshaus als gemeinnützigem Verein verfolgen Sie im Wesentlichen ideele Zwecke und qualifizieren damit ganz klar als nichtunternehmerisch (BMF Schreiben vom 27.8.1990). Insoweit besteht keine Möglichkeit für den Vermieter zur Umsatzsteuer zu optieren.

Die Abgrenzung für Ihren unternehmerischen Bereich und eine anteilige Option wäre zu prüfen, wenn es die 10% wert sind. Gibt es einzelne Räume, die ggf. nur unternehmerisch genutzt werden? Gern können Sie auch mich zukommen, wenn Sie dazu noch Fragen haben.

Die Option wird übrigens für jedes Vermietverhältnis einzeln ausgeübt („Einzeloption“, UStAE zu §9, 9.1 Satz 2), es ist also irrelevant wie bisherigen Vermietverhältnisse gehandhabt wurden.

Damit haben Sie für sich die umsatzsteuerfreie Vermietung sicher. Das hilft jetzt natürlich nicht ihrem Vermieter.

Zu überlegen wäre für ihn also an dieser Stelle eine Zwischenmietverhältnis. Das funktioniert aber nur noch außerhalb der Geltung des §9 Abs. 2 UStG.

§9 Abs. 2 UStG ist nach der Übergangsregelung des §27 Abs. 2 UStG nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück erstellte Gebäude anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1.1.1986 fertiggestellt worden ist, und wenn mit der Errichtung des Gebäudes vor dem 1.6.1984 begonnen worden ist.

Sollten das Gebäude zeitlich hier eingeordnet werden, entfällt somit die Anwendung des §9 Abs. 2 UStG und es besteht die Möglichkeit einer Zwischenvermietgestaltung.

Hierzu sollte Ihr Vermieter aber dringend einen Berufskollegen hinzuziehen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

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StB Manuela Ponikwar

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