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Frag einen Steuerberater zum Thema Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer bei Provisionen eines im europäischen Ausland befindlichen Leistungsträgers

Hallo und guten Tag,

von einem im europäischen Ausland befindlichen Händler erhalte ich aufgrund meiner deutschen Umsatzsteuer ID Waren zum Weitervertrieb ohne Anrechnung der in seinem Land gültigen Umsatzsteuer. Beim Weiterverkauf versteuere ich diese Netto eingekauften Waren mit dem entsprechenden Steuersatz und führen die Umsatzsteuer entsprechend an mein Finanzamt ab.

Aufgrund von Verkäufen der von mir geworbenen weiteren Verkäufer erhalte ich jedoch auch eine Umsatzprovision. In meinen Provisionsabrechnungen steht der Vermerk \\\"Die Steuerschuld geht gemäß
3AABS.6.USTG auf den Leistungsträger über\\\".

Meine Frage: Sind die Provisonen, die ich erhalte, für mich umsatzsteuerpflichtig, muss ich also Umsatzsteuer darauf abführen oder sind sie umsatzsteuerfrei, weil die Umsatzsteuer vom Lieferanten bereits bezahlt wurde?

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges

Sehr geehrter Fragesteller

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Nach § 3 a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erbringen Sie Ihre Vermittlungsleistung gegenüber einem Unternehmer dort, wo der Leistungsempfänger seinen Betriebssitz hat. Der Leistungsort Ihrer Vermittlungsleistung liegt somit im Ausland. Folglich ist die Provision für die Vermittlungsleistung in Deutschland nicht umsatzsteuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; Umkehrschluss), so dass Sie für die Vermittlungsprovisionen in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen müssen.

In Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung ist allerdings die Vermittlungsprovision im Feld 21 (Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18 b Satz 1 Nr. 2 UStG) einzutragen. Ferner ist die Vermittlungsprovision unter Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers in Ihrer Zusammenfassenden Meldung anzugeben.

Ferner müssen Sie auch im Ausland keine Umsatzsteuer für die Vermittlungsprovision entrichten, da Ihre Umsatzsteuerschuldnerschaft im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens auf den Leistungsempfänger übergeht. D.h. der ausländische Unternehmer berechnet und führt die Umsatzsteuer auf die Vermittlungsprovision in seinem Heimatland ab.

Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de

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Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges