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Frag einen Steuerberater zum Thema Lohnabrechnung

Kann ein beherrschender GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer ein geringfügig Beschäftigter sein?

Sehr geehrte Steuerberater,

habe eine Frage ob ein beherrschender GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer ein Beschäftigter ist und insbesondere ob er ein geringfügig Beschäftigter sein kann?

Hintergrund.
X ist beherrschender Gesellschafter und GmbH Geschäftsführer in Personalunion. Als Geschäftsführer hat X einen Arbeitsvertrag mit der GmbH aus dem er monatlich370€ erhalte. Der Hauptteil ist dabei eine Sachleistung in Form eins Dienstwagens.
Die DRB (Deutsche Rentenversicherung Bund) hat vor einigen Jahren seine Situation in einem Statusfeststellungsverfahren (§7a ff. SGB IV) überprüft und eingestuft das dies nicht eine „abhängige Beschäftigung“ sondern eine „selbständig Tätigkeit“ ist und X damit nicht versicherungspflichtig ist.

Neben seiner Geschäftsführer Tätigkeit für die GmbH arbeitet X noch in einem Angestelltenverhältnis für eine andere Firma.
Die GmbH hat noch einen weiteren festangestellten Mitarbeiter.

X wurde bisher in der GmbH aufgrund des geringen Gehalts als geringfügig Beschäftigter (SGB VI §8) gesehen und damit nach ESTG §40a pauschale Lohnsteuer 2% und pauschale Sozialabgaben gezahlt (15% da X privat krankenversichert).

Laut §1 SGB VI sind ja auch Vorstände einer AG (versicherungsfrei) beschäftigt. Damit sollten doch auch beherrschende GmbH Geschäftsführer als beschäftigt gelten.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die DRB nach §28p SGB IV wurden nun die pauschalen Sozialabgaben als falsch eingestuft und die Knappschaft angewiesen diese zu erstatten.

Eigentlich ist man ja froh wenn man Geld bekommt, aber in diesem Fall sind X die weiteren Konsequenzen nicht klar.

Daher meine Fragen:
Wenn pauschale Sozialabgaben nach § 168 nicht korrekt sind (da nicht versicherungspflichtig), dann müssten doch pauschale Sozialabgaben nach §172 Abs.3 korrekt sein? Oder warum nicht?
Und wenn dieses nicht, ist dann keine Sozialabgaben, sondern nur 20% Pauschalsteuer nach ESTG §40a Abs. 2a korrekt? Oder was spricht hier dagegen?

Und wenn auch dieses nicht wie hoch ist dann die Lohnsteuer und muss die GmbH die überhaupt abführen oder ist X dann wirklich selbständig tätig und zahle Steuern erst mit seiner Einkommenssteuer entsprechend einer Anlage „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“? Das wäre ja absurd.


Falls sich jetzt etwas an der Lohnsteuer ändert, gilt das rückwirkend und wie teil X das dem Finanzamt schonend (ohne Verzugszinsen) mit?


Am Rande noch gefragt:
Wie hoch ist der Steuersatz einer geringfügig selbständig Tätigkeit nach SGB VI §8 Abs. 3?

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Eine beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführerbeteiligung an der GmbH liegt immer dann vor, wenn Sie zu mehr als 50% an der GmbH beteiligt sind. Da ein derartiger Sachstand bei Ihnen auf Grund der Schilderung vorliegt, sind Sie kein Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Aus Ihrer Ssachverhaltsschilderung ergibt sich, dass in dem damaligen Statusfeststellungsverfahren dies die Deutsche Rentenversicherung Bund so festgestellt hat.

Da Sie kein Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung sind, fallen auch keine Beiträge für die geringfügige Beschäftigung an, da nur Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt sein können. Es müssen somit weder Meldungen an die Minijob-Zentrale noch Beiträge abgeführt werden. Die von Ihnen erwähnte pauschale Lohnsteuer von 2% muss ebenfalls nicht abgeführt werden, da kein Beitrag zur Rentenversicherung anfällt.

Die Betriebsprüfung hat daher den Sachverhalt richtig beurteilt.

Einkommensteuerlich erzielen Sie Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG. Dies bedeutet, Sie müssen diese Einkünfte in der Anlage N erklären. Wenn Sie diese Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen nicht erklärt haben, kann das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide entweder nach § 164 Abs.2 AO ( sofern die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehen ) oder nach den Vorschriften der § 172 ff AO ändern. Sie müssten sich eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI holen und die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Die gezahlte und abgeführte Lohnsteuer wird dann im Rahmen der durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung auf Ihre persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet.

Sie sollten die Angelegenheit trotzdem durch einen Steuerberater überprüfen lassen, da dieses Forum nur zur ersten Einschätzung des Problems dienen kann und sich aus den Unterlagen u.U. Tatbestände sichtbar werden, die zu einer anderen Beurteilung führen können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Lohnabrechnung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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