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Frag einen Steuerberater zum Thema Lohnabrechnung

Geringverdiener (Student) mit anderem 400-Eur-Job als Vollangestellter?

Hallöchen,

Ich habe einen Studenten als 400-Euro-Kraft angestellt.
Nachdem er bereits anagefangen hatte, stellte sich heraus, daß er bereits einen anderen 400-Euro-Job hatte.

Deshalb hat mein Steuerberater ihn einfach als normalen Angestellten bei der AOK angemeldet.

Das bedeutet, ich bezahle jetzt für ihn:
- KV ("allg. Beitrag")
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung ("voller Beitrag")
- Pflegevericherung
- Umlage Mutterschaftsaufwendungen
- Umlage Krankheitsaufwendungen

die volle Palette also und überall die Höchstsätze.

Das kann doch nicht sein für 8-10 Std/Woche? Zumal er ja:
1) bereits in seiner Eigenschaft als Student seine eigenen Beiträge an die AOK bezahlt.
2) insgesamt weniger als 20 Stunden die Woche arbeitet. Bei mir ca. 8 Std/Woche (lt Auskunft der AOK gäbe es da SOnderregelungen, aber Genaueres konnte mir der Mitarbeiter nicht sagen)
3) wenn er jetzt bei mir aufhört, kann er doch bestimmt nicht zum Arbeitsamt gehen (als Student) und Arbeitslosenhilfe beantragen oder doch???
(Tut mir leid, wenn das dumme Fragen sind, aber ich lebe erst seit ca. 1 Jahr wieder in Deutschland und das ist mir alles noch neu hier)

Auf meine Einwände bzw Fragen ist der Steuerberater nicht wirklich eingegangen, also habe ich als "zweiter" Arbeitgeber jetzt das Nachsehen und muß jetzt für die gleiche Arbeit, wie er sie bei der anderen Firma leistet, noch mal die Hälfte mehr zahlen.

Da ich in der Vergangenheit schon mehrmals persönlich verhindern mußte, daß ich buchstäblich 1000e und Abertausende Euro zu viel Steuern zahle, weil mein STB - selbst laut Finanzamt (!!!) - geschludert hat, traue ich deren Vorgehen nicht mehr unbedingt.

Wäre Ihnen deshalb für eine klare Auskunft dankbar.

LG

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Ihr Steuerberater hat die Einordnung des Arbeitsverhältnisses als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zutreffend vorgenommen. Unabhängig von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Arbeitslohnes ist es nicht als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen. Jeder Arbeitnehmer kann im Monat auf Basis eines geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnisses 400 € verdienen. Da der Student ein solches Arbeitsverhältnis bereits ausübt, kann er bei einem weiteren Arbeitgeber nur noch sozialversicherungspflichtig tätig werden.

Als Arbeitgeber sollten Sie jedoch nur den sogenannten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsabgaben tragen. Dieser beträgt circa die Hälfte der Sozialabgaben. Den Arbeitnehmeranteil trägt der Arbeitnehmer. Er bekommt folglich nicht mehr 400€ netto ausgezahlt sondern nach Abzug der Lohnsteuer und des Arbeitnehmeranteils entsprechend weniger. Die Kosten für den Arbeitgeber liegen dann sogar niedriger als bei einem Mini-Job. Da er Ihnen zu Beschäftigungsbeginn verschwiegen hat, einen weiteren 400€-Job auszüben, sollte ihm deshalb kein höheres Bruttoentgelt zustehen. Dies muss jedoch ein Arbeitsrechtler prüfen.

Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Studenten empfehle ich Ihnen folgenden Link:
http://www.zbv-rlp.de/uploads/tx_ofdpreprint/zbv14_sv005.pdf
Anhand dieser Angaben können Sie ermessen unter welchen Voraussetzungen der Student eventuell sozialversicherungsfrei beschäftigt werden könnte. Dies betrifft in der Regel nur die Krankenkassen und Arbeitslosenversicherung. Bei der Rentenversicherung sind pauschale oder volle Beiträge zu entrichten. Ebenso fällt pauschale Lohnsteuer an. Die Thematik ist recht komplex, sodass Sie per Ferndiagnose nicht erfasst werden kann, insbesondere nicht, ob sich die getroffenen Regelung, für Sie als Arbeitgeber lohnt.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

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Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

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