2te Tätigkeit für gleichen Arbeitgeber
Februar 2, 2011 | 50,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte/r Steuerberater/in,
ich arbeite in einer Schule(private Vereins-Trägerschaft)mit einer 1/2 Stelle im pädagogischen Bereich. Nunmehr ist mir,wegen Wegfall des bisherigen Hausmeisters,ein weiterer Vertrag als Hausmeister vom Trägerverein angeboten worden.Eine geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
Frage 1: Ist eine (weitere)Anstellung als Hausmeister beim gleichen Arbeitgeber möglich, wenn der Verdienst sozialversicherungspflichtig über 400,- Euro liegt. Gibt es Besonderheiten zu beachten?
Frage 2: Ist es zulässig und (steuerrechtlich)sinvoller ein Kleingewerbe anzumelden und dem Trägerverein (Honorar-?)Rechnungen zu stellen?
Gibt es hier Besonderheiten zu beachten?
Vielen Dank für Ihre fundierte verwertbare Auskunft.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
zu1) Ja. Sie können den bestehenden Arbeitsvertrag um die Hausmeistertätgkeit erweitern und eine neue Entlohnung vereinbaren. Ein 400-Euro-Job (Minijob) beim gleichen Arbeitgeber ist nicht möglich, da die Steuerfreiheit nur für Nebenbeschäftigungen zulässig ist und nicht als Ergänzung zur Hauptbeschäftigung. Daher ist die geringfügige Beschäftigung ausgeschlossen.
zu2) Mit einer selbständigen Nebentätigkeit für den Arbeitgeber ist steuerlich nichts gewonenn, da die Vergütung genauso steuerpflichtig ist, wie die eines Angestellten. Lediglich der Abrechnungsaufwand steigt.
Bei dieser Variante ist als Risikofaktor zu beachten, dass die Sozialversicherungsträger die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig einstufen könnten, da Sie der eines Angestellten gleichkommt.
Lediglich die steuerfreie Pauschale gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ist denkbar. Danach können Personen, die ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag oder im Dienst eines gemeinnützigen Vereins oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mitwirken, Aufwandsentschädigungen bis zu 500 EUR im Jahr steuerfrei beziehen, sog. Ehrenamtsfreibetrag.
Dieser Betrag bleibt ebenfalls sozialversicherungsfrei. Allerdings ist dieser Freibetrag nur für unentgeltliche Tätigkeiten, bei denen eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird vorgesehen.
Leider kommen Sie nach der Sachlage um eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Tätigkeitsvergütung bei diesem Arbeitgeber nicht herum.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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