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Frag einen Steuerberater zum Thema Lohnabrechnung

ONLINE - Nachhilfe durch Studenten (400-Euro-Jobs o.ä.?)

ONLINE - Nachhilfe durch Studenten (400-Euro-Jobs o.ä.?)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte für eine qualifizierte ONLINE - Nachhilfe Studenten engagieren, die ich sehr präzise auf Stundenbasis abrechnen könnte (je nach Bedarf auch weiter / wieder beschäftigen möchte).
Die Standardvertragsvariante bei Studenten ist der 400-Euro-Job (Mini-Job). Gibt es für die Nachhilfe typische bessere geeignetere Vertragsvarianten und welche Vor- & Nachteile hätten diese dann für den Arbeitgeber / Arbeitnehmer (Studenten)?
Gibt es hier geeignete Jobverträge (für die Laufzeit x und mit der Wochenstundenzahl y und dem Stundenhonorar z)? Muss dann der Student Einzelunternehmer mit Steuernummer sein?

Natürlich könnte man auch einen 400-Euro-Jobs umrechnen und die Anteile verrechnen, die ich als Arbeitgeber habe:
- 11% an die Krankenversicherung
- 12% an die Rentenversicherung
- 2% Lohnsteuer
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung (eine vorsätzliche Umgehung der Feiertage ist unzulässig!)
- Kündigungsschutz
- bezahlten Urlaub

Schon heute vielen Dank für Ihre Unterstützung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie können die Studenten grundsätzlich im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines freien Dienstvertrages (sog. freier Mitarbeiter) beschäftigen.

Im Falle eine Arbeitsvertrags arbeitet der Student im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte für Sie.

Die Abgrenzung, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.

Arbeitnehmer ist derjenige, der hinsichtlich Ort, Zeit und Art der zu leistenden Dienste weisungsabhängig ist. Ein Schwergewicht der Beurteilung liegt dabei auf der Arbeitszeit. Kann der Student frei bestimmen, wann er den vertraglich vereinbarten Dienst ableistet, so ist dies ein starkes Indiz für eine Stellung als freier Mitarbeiter.

Als freier Mitarbeiter übt der Student eine freiberufliche, unterrichtende Tätigkeit aus.

Sie sollten sich hier detailliert beraten lassen.

Ich hoffe, ich konnt Ihnen mit meinen Ausführungen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.

Mit freundlichn Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt

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Experte für Lohnabrechnung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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