Auszahlung Direktversicherung und Besteuerung
März 22, 2012 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Hallo,
ich habe folgende Frage:
über meinen Arbeitgeber hatte ich eine Direktversicherung nach § 40b (Vertragsbeginn 01.11.2000) laufen, die ich nun gekündigt und die Auszahlung veranlasst habe. Die Auszahlung erfolgte auf das Arbeitgeberkonto und dieser zahlte mir die mit der Gehaltsabrechnung aus - allerdings ganz normal auf das Bruttogehalt angerechnet und dann natürlich vollständig versteuert. Ist das richtig so bzw. gibt es keine andere Möglichkeit?
Danke im Voraus.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei der vorliegenden Direktversicherung handelt es sich um eine sogenannte Altzusage, vor Einführung des Altereinkünftegesetzes zum 01.01.2005.
Die Beiträge zu dieser Versicherung konnten bis zur Höhe von maximal 2.158€ jährlich durch den Arbeitgeber mit 20% pauschal versteuert werden. Da also in der Beitragsphase schon eine, wenn auch günstige, Steuer gezahlt wurde, bleibt bei der Auszahlung der Kapitalrückzahlungteil der Auszahlungssumme steuerfrei. Die Kapitalabfindung ist grundsätzlich steuerfrei, wenn die Voraussetzungen, 59. Lebensjahr und 12 Jahre Laufzeit,für Rentenverträge, die eine Leistung zu Lebzeiten vorsehen, erfüllt sind. Es besteht jedoch seit dem 01.01.2004 volle Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse.
Sie sollten sich bei Ihrem Arbeitgeber vor dem Hintergrund dieser Informationen erkundigen, warum er die Kapitalabfindung für steuerpflichtig hält. Ich sehe beispielsweise eine Problem in der Laufzeit von 11 Jahren und 4 Monaten.
Da die Auzhalung bereits stattgefunden hat, besteht nun kein Gestaltungsspielraum mehr.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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