Geldwerter Vorteil
Januar 18, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Andreas Schupp
Mein Arbeitgeber bietet mir einen Dienstwagen an, welchen ich auch für private Fahrten benutzen kann.
Es ist üblich dass solche Dienstfahrzeuge bai uns mit der 1% Regelung gehandhabt werden.
Da mein Wohnsitz 75 km von der Arbeitsstätte entfernt ist führt dies zu einem sehr hohen Anteil des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Aus diesem Grund habe ich bei meinen Schwiegereltern die nur 11 km von meiner Arbeitsstätte entfernt wohnen einen Zweitwohnsitz angemeldet.
Kann ich für die Berechnung des Geldwerten Vorteils diesen Wohnsitz angeben? Welche Voraussetzungen müssen hier geschaffen werden, dass ich diesen Zweitwohnsitz zur Berechnung des Geldwerten Vorteils einsetzen kann? Wenn der Dienstwagen auf meinen Erstwohnsitz angerechnet wird, kann der geldwerte Vorteil bei der Steuererklärung geltend gemacht werden? wenn ja in welcher Höhe?
Da ich sowohl mit China als auch den USA zusammenarbeite habe ich sehr unregelmäßige Arbeitszeiten, wodurch ich erklären könnte weshalb ich den neu eingeführten Zweitwohnsitz angemeldet habe, obwohl wir ein neues Haus gebaut haben.
Ist dies eine mögliche Variante, die ich anwenden kann ohne dadurch Probleme seitens des Finanzamtes zu erhalten?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass bei meinen Ausführungen der von Ihnen dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass das Hinzufügen, Weglassen, Ändern von Lebenssachverhalten oder die Zweideutigkeit der gemachten Informationen das steuerrechtlich korrekte Ergebnis beeinflussen können.
Bei meinen Ausführungen gehe ich nicht auf den Sozialversicherungsrechtlichen Aspekt ein.
Zunächst möchte ich von dem von Ihnen geäußerten Vorschlag dringend abraten.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht mit der 1% Regelung abgegolten. Vielmehr ist die private Pkw-Nutzung (z.B. Freizeitfahrten) damit abgegolten (§ 8 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. Nr. 4 EStG).
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden zusätzliche 0,03 %/pro Monat des inländischen Listenpreises einschl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer für jeden Entferungskilometer obendrauf versteuert.
Wie Sie richtig ausführten ist dies ein erheblicher Betrag den Sie zusätzlich jeden Monat versteuern müssen.
Soweit Sie die 0,03 % versteuern können Sie allerdings die Entferungspauschale an jedem Arbeitstag in Höhe von
0,30 €/je Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb als Werbungskosten absetzen.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit ein Fahrtenbuch zu führen, welches bei einer überwiegenden bis ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Nutzung des Fahrzeugs die günstigere Alternative sein könnte.
An ein Fahrtenbuch werden jedoch erhöhte Anforderungen seitens der Finanzverwaltung gestellt.
Bei all Ihren Überlegungen müssen Sie sich auch ausrechnen ob es evtl. günstiger ist, das Dienstwagenangebot nicht anzunehmen und stattdessen mit Ihrem privaten Fahrzeug zu fahren und die betrieblichen Kilometer mit Ihrem Arbeitgeber abzurechnen.
Auf der anderen Seite haben Sie natürlich weder mit den Anschaffungskosten noch mit den laufenden Betriebskosten des Fahrzeugs zu tun, da diese Kosten mit der 1 % Regelung abgegolten sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen habe.
Soweit noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schupp
STEUERBERATER
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