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Frag einen Steuerberater zum Thema Lohnabrechnung

Werkstudent oder Minijob

Hallo,

unsere Firma stellt zum 1.3. einen Student ein. Der monatliche Verdienst beläuft sich auf ca. 200-300 Euro (mal etwas mehr, mal etwas weniger). Nun stellt sich die Frage, ob wir ihn als Geringfügig Beschäftigten (Arbeitgeber zahlt 30 % zusätzlich an die Knappschaft) einstellen oder als Werkstudent (es muss nur Rentenversicherung gezahlt werden). Die Ausgaben des Arbeitgebers sind bem Status Werkstudent wesentlich geringer. Ist es überhaupt möglich, jemanden, der weniger als 450 Euro verdient als Werkstudent (also Personengruppe 106) einzustellen oder greift dann automatisch die Minijobregel (Personengruppe 109) und mann muss die Pauschalabgaben zur Rente- und Krankenversicherung + Steuer zahlen.

Vielen Dank für eine Antwort

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


Für Studenten gelten besondere Vorschriften zur Sozialversicherung.
Sie sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
Sie sind jedoch von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die Beschäftigung
•nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich unabhängig von der Höhe des Gehalts ausgeübt wird.
•zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich dauert, aber diese Mehrarbeit in den Abend- oder Nachstunden oder am Wochenende ausgeübt wird und vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Das heißt, in diesen Fällen besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.
Solange ein Student jedoch nicht mehr als 450 € pro Monat (bis einschl. 2012: 400 € / Monat) verdient, gelten dabei in der Sozialversicherung die gleichen Regelungen wie für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ("Mini-Jobs").
Sein Status unterscheidet sich in diesem Bereich nicht von anderen geringfügig Beschäftigten.

Hinzuweisen wäre noch auf die Neuregelung, dass Mini-Jobs bis 450 € mtl. grds. rentenversicherungspflichtig sind, es kann aber ein Antrag gestellt werden auf Rentenversicherungsfreiheit.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

stb-becker@arcor.de

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Experte für Lohnabrechnung

StB Steffen Becker

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Tel.: 02771/814268,
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E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

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HDI Platz 1
30659 Hannover
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