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Frag einen Steuerberater zum Thema Lohnabrechnung

Versteuerung Weiterbildungszuschuss Arbeitgeber

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich absolviere gerade berufsbegleitend einen MBA-Studiengang, der auf mein berufliches Fachgebiet spezialisiert ist.

Statt einer Gehaltserhöhung hatte ich mich zu Beginn meines Studiums mit meinem damaligen Arbeitgeber auf einen Weiterbildungszuschuss geeinigt, der mit einer Rückzahlungsklausel bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vertraglich festgehalten wurde und mir steuerfrei ausbezahlt wurde.

Im Vorstellungsgespräch bei meinem neuen, jetzigen Arbeitgeber habe ich die durch einen Wechsel bevorstehende, vollständige Rückzahlung des Betrags angebracht und mir wurde die Zusage gemacht, dass der Betrag durch meinen neuen Arbeitgeber vollständig übernommen werde (ebenfalls im Arbeitsvertrag niedergeschrieben als „Zahlung in Höhe von max. XXXX EUR").

Nun habe ich den Betrag bei der Personalabteilung angefragt und es wurde mir bestätigt, dass dieser bei der nächsten Gehaltsabrechnung berücksichtigt werde. Dies ist auch nach meinem Nachweis der Studienkosten und der Rückzahlungsbestätigung so eingetreten; allerdings musste ich den Zuschuss im Rahmen der Gehaltsabrechnung versteuern, sodass netto entsprechend wenig zum Ausgleich der Studiengebühren übrig bleibt.

Auf Rückfrage teilte mir die Personalabteilung Folgendes mit: „Wenn wir einen Betrag "netto" ausbezahlen, dann sind die tatsächlichen Kosten für uns erheblich höher, da wir die Steuern auf diesen Betrag abführen müssen.“

Nun meine Frage: Ist es nicht so, dass ein Unternehmen den Betrag steuerfrei auszahlen kann, solange dies mit dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart ist und der Studiengang im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht? Wieso konnte sonst mein vorheriger Arbeitgeber den Betrag steuerfrei auszahlen?

Welche Argumente kann man in dem Fall ggü. der Personalabteilung anbringen; es wurde nicht über eine Auszahlung brutto oder netto gesprochen.

Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort!

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sind Sie verpflichtet, den Nennbetrag des Weiterbildungszuschusses bei Fälligkeit (vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Vorarbeitgeber) zurückzuzahlen. Bei diesem Vertrag handelt es sich demnach um ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem Ihen Ihr Vorarbeitgeber einen Betrag vorübergehend zur Nutzung überlässt (Darlehen). Auszahlung eines Darlehenbetrags unterliegt nicht der Lohnsteuer. Daher haben Sie den Betrag ohne Lohnsteuerbelastung ausgezahlt erhalten.

Bei dem neuen Arbeitgeber handelt es sich scheinbar um eine einmalige Auszahlung im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses, Sie brauchen den Betrag nicht zurückzuzahlen also Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuer. Ihnen wird nur der volle vereinbarte Betrag ausgezahlt, wenn der zu übernommene Betrag als Nettobetrag in Ihrem Vertrag vereinbart wurde. Ansonst ist der Arbeitgeber grundsätzlich zum Einbehalten und zur Weitergabe der Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgabe verpflichtet, also Auszahlung vom Nettobetrag.

Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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Dr. Yanqiong Bolik

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