WEG - Anmeldung für "tätige Mithilfe" im Einzelfall
Juli 29, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Häufig wollen in Eigentümergemeinschaften Eigentümer Kosten sparen, als dass sie Beschlüsse fassen wonach Eigentümer oder Bewohner von Eigentümern selber durch ihre tätige Mithilfe Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen wollen.
Hier wird in der Regel ein kleines Entgelt vereinbart, dass der Betroffene für seine Tätigkeit erhalten soll.
Häufig handelt es sich hierbei um Einzelmaßnahmen die nicht dauerhaft erfolgen sollen.
Beispielsweise soll für eine Reparatur am Gemeinschaftseigentum der Betroffene ein Entgelt von 100 € bekommen.
Sofern diese Tätigkeit nicht ehrenamtlich erfolgt sondern gegen Entgeltzahlung, stellt sich häufig die Frage, wo dieser Betroffene anzumelden ist. In der Regel kommt wie bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis die Anmeldung bei der Knappschaft, der Berufsgenossenschaft oder beim Finanzamt infrage.
Wo wäre hiernach für diese einmalige "tätige Mithilfe" der betroffene Eigentümer oder Bewohner eines Eigentümers anzumelden?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit der einmaligen entgeltlichen Mithilfe befinden Sie ich gewissermaßen in einer Grauzone, die eine eindeutige Einstufung erschwert.
Meines Erachtens liegt insofern kein Arbeitsverhältnis im steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, da Sie nicht in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers, wie beispielsweise ein Hausmeister, eingebunden sind. Hierzu bedarf es mindestens einer auf Wiederholung ausgerichteten Tätigkeit, die zudem so vergütet wird, dass mehr als eine Aufwandsentschädigung anfällt.
Steuerpflichtig sind die Einnahmen grundsätzlich dennoch. Es liegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor. Falls der Empfänger im Hauptberuf Arbeitnehmer ist, bleiben diese Einkünfte bis 410 € im Jahr steuerfrei.
Sollte dennoch ein Arbeitsverhältnis vorliegen, könnte dieses als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis wahlweise ebenfalls sozialabgabenfrei gestellt werden. Andernfalls bliebe die Möglichkeit des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Abführung der pauschalen Sozialabgaben und Lohnsteuer an die Bundesknappschaft.
Die Notwendigkeit Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist in jedem Fall gesondert zu prüfen und nicht Gegenstand einer Steuerberatung. Aufgrund des Haftungsrisikos des Auftraggebers ist Sie jedoch immer anzuraten.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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