Steuern und Abgaben bei Gehalt aus England
September 22, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrte Damen und Herren,
Fallen für eine Aushilfstätigkeit bei einer britischen Firma auf deutscher Seite irgendwelche Sozialabgaben, Versicherungsbeiträge oder sonstige Nebenkosten an?
Im konkreten Fall lebt Person X in Deutschland. Ist verheiratet, Privatversichert, derzeit jedoch nicht Erwerbstätig (Freibetrag 18T€).
Für kleinere Übersetzungstätigkeiten würde Person X von einer britischen LTD. ein Gehalt in Höhe von 624 GBP im Monat, also 7,488 GBP im Jahr (ca. 9,400€) erhalten. Auf britischer Seite fallen bis zu diesem Betrag noch keinerlei Lohnsteuer, oder sonstige Nebenkosten an(weder auf Arbeitgeber noch Arbeitnehmerseite).
Wie verhält es sich auf der Empfänger/deutscher Seite?
Im Internet habe ich etwas gelesen, das nach § 7a Abs. 1 SGB IV vorab eine Entscheidung des deutschen Rentenversicherung Bund über den Status herbeizuführen ist.
Ist dem so? Kann man das Ergebnis irgendwie beeinflussen. Ziel sollte natürlich sein, dass Gehalt abgabenfrei bleibt.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihrer Sachverhaltsschilderung zufolge gehe ich davon aus, dass die Person X eine Arbeitnehmerin der britischen LTD ist, dass die britische ein ausländischer Arbeitgeber (ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung, Sitz, Betriebsstätte oder ständigen Vertreter in Deutschland) ist und es nicht um Arbeitnehmerüberlassung (wenn britische LTD (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) Person X (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt) handelt.
Da X in Deutschland ansässig ist, hat Deutschland das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Nach dem Territorialitätsprinzip ist X auch sozialversicherungspflichtig.
Die britische LTD ist jedoch nicht verpflichtet, die Lohnsteuer für in Deutschland tätige X einzubehalten und abzuführen. X muss selbst Einkommensteuervorauszahlungen an zuständiges Finanzamt zu entrichten. Falls X keine andere Einkünfte hat, wird bei einem Gehalt von 9400 EUR wahrscheinlich keine Vorauszahlung festgesetzt.
Grundsätzlich hat die britische LTD im Hinblick auf Sozialversicherung den Arbeitgeberpflichten in Deutschland nachzukommen. Der ausländische Arbeitgeber kann jedoch auch mit X vereinbaren, dass X die Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für den Arbeitgeber übernimmt. In diesem Fall steht X ein Anspruch auf Auszahlung des von britischen LTD zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu. In diesen Fällen hat X weitergehenden Pflichten (Melde- und Aufzeichnungs- und Abführenspflichten an die Einzugsstelle) zu erfüllen. Die britische LTD hat in diesem Fall den zuständigen Träger (Einzugsstelle) in Deutschland über diese Vereinbarung zu unterrichten.
- Im Internet habe ich etwas gelesen, das nach § 7a Abs. 1 SGB IV vorab eine Entscheidung des deutschen Rentenversicherung Bund über den Status herbeizuführen ist. Ist dem so? Kann man das Ergebnis irgendwie beeinflussen.
Wenn X nicht sicher ist, ob seine Beschäftigung als selbständige oder als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren ist, kann er es im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV feststellen lassen. Grundsätzlich soll man die tatsächliche Verhältnisse angeben. Der Rentenversicherungsträger oder die Einzugsstelle entscheidet sich dann entsprechend.
Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
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