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Frag einen Steuerberater zum Thema Lohnabrechnung

Polnischer Mitarbeiter

Hallo,

wir müssen einen polnischer Mitarbeiter für ca. 2-3 Monate anstellen. Dieser kommt extra aufgrund des Jobs nach Deutschland und übernachtet in einem von uns gemieteten Hotel. Er hat also keinen Wohnsitz in Deutschland. Er arbeitet in Polen nicht und lebt vom Gehalt seiner Ehefrau.

Müssen wir ihn in Deutschland als ganzen "normalen" Sozialversicherungspflichtigen ohne besondere Merkmale (1-1-1-1) einstellen? Oder kann man die "kurzfristige Beschäftigung" ohne Sozialversicherungspflicht wählen. Muss Lohnsteuer gezahlt werden?

Vielen Dank für die Antwort
Freundliche Grüße

Wirtschaftsprüfer André Hintz

Sehr geehrter Fragenstelller,

Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.

Fraglich ist die Steuerpflicht Ihres polnischen Mitarbeiters.

Für Ihren Mitarbeiter gilt, dass er sobald er in Deutschland Einkünfte erzielt diese auch in Deutschland versteuern muss. Der Wohnsitz für Ihren Mitarbeiter stellt für die Dauer des Aufenthalts das Hotel dar.

Die Steuer wird direkt über den Lohnsteuerabzug von Ihnen als Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für den Arbeitnehmer hat dies abgeltende Wirkung, er muss somit im Normalfall keine Steuererklärung abgeben. Als beschränkt steuerpflichtiger steht Ihm auch nicht der Grundfreibetrag zur Verfügung, d.h. der Lohn ist ab dem ersten Euro steuerpflichtig.

So weit mir bekannt ist, setzt eine kurzfristige Beschäftigung eine vertraglich geregelte Arbeitszeit von weniger als 50 Arbeitstagen voraus. Ob in Ihrem Fall eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, hängt von Ihrer Vertragsgestaltung mit Ihren Mitarbeiter ab. Rechtssichere Antworten hierzu kann Ihnen ein Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht oder Ihre örtliche Arbeitsagentur geben.

Diese Antwort bezieht sich rein auf Ihre steuerliche Frage.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


André Hintz
Steuerberater

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Wirtschaftsprüfer André Hintz