Denkmal AfA bei Eigennutz
März 17, 2022 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
wir planen den Kauf einer sanierten Eigentumswohnung mit Kauf vom Bauträger. Bei dem Objekt handelt es sich um ein ehemaliges Werksgebäude mit Denkmalschutz. Bei unseren Recherchen im Internet haben wir lesen können, dass anders als bei Neubauten bei einem Eigennutz eine Abschreibung der Immobilie möglich ist. Für uns stellt sich die Frage welche Unterlagen notwendig sind, damit das Finanzamt die Denkmal AfA bei Eigennutz (nicht Vermietung) anerkennt? Welche Dokumente muss uns der Bauträger zur Verfügung stellen? Wichtig ist anzumerken, dass das Objekt aktuell saniert wird und saniert vom Bauträger übernommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Fischer
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Grundsätzlich können Sie Aufwendungen für ein Baudenkmal bei Eigennutzung als Sonderausgabe nach § 10f EStG geltend machen (10 Jahre á 9%). Nach dem Gesetzeswortlaut heißt es:
"Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten. Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern."
Das heißt: der Bauträger muss Ihnen entsprechende Nachweise bzw. Bescheinigungen (Höhe der Kosten) der zuständigen Behörden (Denkmalschutz) vorlegen, wenn Sie diese Beträge steuerlich geltend machen wollen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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