Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Grunderwerbsteuer mit UG Holding. share deal oder asset deal nach dem 1.7.2021

Ich, gewerblicher Grundstückshändler, Einzelunternehmer, bilanzierungspflichtig (und mit Betriebsaufgabe dieses EU nach §16 EStG im VZ 2021), habe am 25. Oktober 2021 als Alleingesellschafter-Geschäftsführer drei Unter¬nehmer¬gesell¬schaften haftungsbeschränkt notariell gegründet. Mit dem jeweiligen „Holding“-Unter-nehmens¬gegen¬stand – Zitat

„Verwaltung bestehender und noch zu erwerbender Beteiligungen sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding-gesellschaft. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich insbesondere an anderen Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, beteiligen, sie erwerben, sie gründen, die Geschäfts¬führung für solche Unternehmen übernehmen sowie die Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und Unternehmensverträge abschließen.

wurden zwei davon im Handelsregister Leipzig (Sachsen) eingetragen am 15.11.2021, eine davon am 8.12.2021 im Handelsregister Lüneburg (Niedersachsen). § 181 BGB-Befreiung besteht jeweils.

Alle drei UGs waren bis auf ihre reine Gründungsabwicklung und Geschäftskontoeröffnung jeweils aktivitätslos, bis mit Beurkundungen vom 14.12.2021 von Grundstückskaufverträgen

• eine der Leipziger UGs ein Baugrundstück in Brandenburg erwarb (zwei Flurstücke),
• die andere Leipziger UG ein anderes „zusammengesetztes“ Baugrundstück in Brandenburg erwarb (selber Ort, drei Flurstücke mit drei Kaufverträgen unterschiedlicher Veräußerer)

Auflassungsvormerkungen sind noch nicht beantragt, auch Kaufpreise an die vg. UGs jeweils noch nicht fällig gestellt. Die UGs könnten also momentan noch ohne auf sie als Eigentümerin eingetragenes Grund-stück veräußert werden. Kaufinteressenten für beide Baugrundstücke stehen Schlange und wären teilweise (z. B. Juristen) sogar zum Erwerb einer UG bereit.

Die Kapitalisierung der UGs zum Kaufen je eines weiteren renditeabwerfenden „kleinen“ Grundstücks (Tiefgaragen¬stellplatz, Kleingarten, Wiese u. ä.) wäre möglich. Gestaltungsspielräume mit UG-Anteilsveräußerungen („Umhängen“) unter eine meiner zwei seit 2019 bzw. 2020 betriebenen Immobilienhandels-GmbHs bestehen.
Mein Behalten von kleinen Anteilen an den UGs, Nießbrauch, sogar Erbbaurechtseinräumung u. ä. wäre gestaltbar; die Baugrundstücke sind sehr nachgefragt.

(Wie genau) Könnte ggf. (in Brandenburg 6,5%) Grunderwerbsteuer vermieden werden bei „Grundstücks-veräußerung“ (bzw. UG) an Kauf¬interessenten, die je ein eigengenutztes EFH bauen möchten?

... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Immobilienbesteuerung