Abschreibungsmöglichkeit einer Immobilie nach Erbauseinandersetzung
März 22, 2022 | 50,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Im Zuge eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages wurde ich Alleineigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung. Um Alleineigentümer zu werden, habe ich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50.000 Euro geleistet.
Eine Abschreibung durch die Erbengemeinschaft war in den letzten Jahren nicht mehr möglich, da die Eigentumswohnung bereits vor über 50 Jahren errichtet wurde.
Kann ich als neuer Eigentümer die Immobilie erneut abschreiben? Falls dies nicht der Fall ist, kann ggf. die genannte Ausgleichszahlung abgeschrieben werden und mit welchen Prozentsatz?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihr Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass die ETW zum Privatvermögen gehört.
Die Erbauseinandersetzung ist in einen unentgeltlichen und entgeltlichen Teil aufzuteilen. Der entgeltliche Teil beträgt hier 50.000 Euro.
Für den unentgeltlichen Teil treten Sie als Nachfolger in die Fußstapfen des Erblassers. Nach § 11d Abs. 1 EStDV könnten Sie das Objekt mit derselben Absetzung für Abnutzung (AfA), die der Erblasser vorgenommen hat, abschreiben, sofern die AfA nicht verbraucht ist. Da die AfA in Ihrem Fall verbraucht ist, da die ETW über 50 Jahre alt ist, entfällt der Ansatz einer AfA.
Bzgl. der Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 50.000 liegt ein entgeltlicher Erwerb vor. Hier kann dem Grunde nach eine AfA von 2% von 50.000 EUR = 1000 EURO geltend gemacht werden, wobei in die Bemessungsgrundlage für die AfA auch die Notarkosten für den Erbauseinandersetzungsvertrags zusätzlich einbezogen werden können, wenn Sie diese Kosten getragen haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Angaben geholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
Ulrich Stiller Steuerberater
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