Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Besterung Immobiliengewinn bei Firmensitz im Ausland

Ich besitze eine kleine Firma für den Kauf und Vermietung von Immobilien. (Rechtsform: AG. Ich besitze 100% der Aktien) Der Sitz der Firma ist in der Schweiz, wo ich auch selber lebe. Neben Schweizer Immobilien habe ich nun auch Immobilien in Deutschland gekauft die ich vermiete.

Mit welchem Satz werden in Deutschland die Mieteinkünfte meiner Firma aus deutschen Immobilien besteuert? (In der Schweiz muss ich deutsche Mieteinkünfte nicht versteuern.)

Muss meine Firma in Deutschland Steuern zahlen, wenn beim Verkauf der Immobilien ein Gewinn angefallen ist, die Immobilien aber mindestens 10 Jahre gehalten worden sind? Welcher Satz käme hier zur Anwendung?

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grundsätzlich sind Unternehmensgewinne nur dort steuerpflichtig, wo das Unternehmen ansässig ist. Eine Ausnahme gilt insoweit, als in dem ausländischen Staat eine Betriebsstätte unterhalten wird. Dann steht das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zu. Der Besitz und die Verwaltung von Immobilienvermögen begründet jedoch keine Betriebsstätte, sodass Ihr Unternehmen in Deutschland grundsätzlich nicht steuerpflichtig ist.

Nach dem BFH-Urteil vom 30.8.1960, I B 148/59 U (BStBl 1960 III S. 468 ) begründet eine verpachtete Betriebsanlage (hier: Immobilie am Belegenheitsort) grundsätzlich keine Betriebsstätte des Verpächters. Eine Betriebsstätte liegt in Einzelfällen dagegen vor, wenn die Immobilie durch Personal des Überlassenden unterhalten (d.h. erhalten, erneuert oder erweitert) wird und diese Tätigkeit der Verpachtung dient. Dabei ist es nach der Entscheidung ausreichend, wenn nicht eigenes Personal, sondern beauftragtes Personal (z.B. des Pächters) eingesetzt wird. Der tatsächlich Tätige erfüllt dann regelmäßig den Tatbestand des ständigen Vertreters.

Ich gehe bei der weiteren Beantwortung davon aus, dass Ihr Unternehmen in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält, sodass es grundsätzlich nicht steuerpflichtig ist.
Sollte eine Betriebsstätte bestehen, sind die dort erzielten Einkünfte körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.

Das Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Schweiz regelt jedoch die Besteuerung von Einkünften im jeweils anderen Staat.
Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen wird hierbei dem Staat zugewiesen, in welchem das unbewegliche Vermögen liegt. Daher sind die Einkünfte in Deustchland zu versteuern.

Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne aus Grundvermögen (Besteuerung im Lagestaat).

Da das Grundvermögen im Betriebsvermögen gehalten wird, ist der Veräußerungsgewinn nach deutschem Recht immer steuerpflichtig. Die erwähnte Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Grundvermögen bezieht sich nur auf Privatvermögen.

Auf die Einkünfte aus der Vermietung wird die Körperschaftsteuer in Höhe von 15% erhoben. Gewerbesteuer wird nur bei bestehen einer inländischen Betriebstätte erhoben.

Sie sollten sich dennoch eingehend beratend lassen, um den konkreten Sachverhalt zu erfassen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Immobilienbesteuerung

Michael Herrmann

Michael Herrmann

Köln

Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG



Diplom-Finanzwirt

MICHAEL HERRMANN

Steuerberater



Anschrift:

Severinstrasse 175-177

50678 Köln



Postfach 25 03 06

50519 Köln



Bürozeiten:

Mo-Fr: 09.00-17:30 Uhr





Kommunikation:

Telefon: 0221 / 3 48 91 09

Fax: 01805 / 039 000 87 62 (0,12 ? pro Minute)

Mobil: 0177 / 455 00 54

eMail: beratung@steuer-mobil.de

Internet: www.steuer-mobil.de



Kammerzugehörigkeit:

Steuerberaterkammer Köln

Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

vollständiges Profil