Nebentätigkeit
Mai 17, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Ich bin Frühpensionär und beabsichtige, in einem zeitlichen Rahmen von 2-3 Tagen pro Woche für ein Handelsunternehmen tätig zu werden.
Das geplante Tätigkeitsspektrum liegt bei Beratung, dem Aufbau und der Pflege neuer Geschäftsbeziehungen, würde aber ggfls. auch die Durchführung von Geschäften im Namen und auf Rechnung des betreffenden Unternehmens beinhalten.
Ich bin sozialversicherungsmäßig abgesichert und daher an einem normalen Angestelltenverhältnis nur bedingt interessiert, strebe aber auf keinen Fall eine Lösung an, die mit dem Thema "Scheinselbständigkeit" kollidiert.
Welche Form der Zusammenarbeit (z.B. freie Mitarbeit etc.) wäre in dem genannten Rahmen empfehlenswert.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtiung Ihrers gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:
Um Tätigkeiten für einen anderen auszuführen, gibt es entweder die Möglichkeit diese 1) selbständig oder 2) angestellt zu erbringen.
Zu 1)
Soweit Sie selbständig tätig werden, aber ohne weitere Arbeitnehmer als freier Mitarbeiter an nur einen Auftraggeber gebunden sind und mit diesem Auftraggeber mehr als 5/6 Ihres Umsatzes machen zählt Ihre Tätigkeit grundsätzlich als Scheinselbständigkeit, wenn Sie fest in das Unternehmen eingebunden sind und Ihre Tätigkeit, Ort und Zeit vom Auftraggeber vorgegeben werden.
Dies trifft allerdings nicht zu, wenn Sie als "Handelsvertreter" tätig sind. Dieser ist in §84 HGB definiert.
Wie Sie Ihre Tätigkeit beschreiben, wären Sie passgenau lt. Definition "als selbständiger Gewerbetreibender damit betraut, für Ihren Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter)". Soweit Sie dabei Ihre Tätigkeit und Ihre Arbeitszeit frei gestalten und bestimmen können, sind Sie insoweit Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und damit nicht scheinselbständig.
Die Beurteilung dieser Kriterien ist dabei im Einzelfall auf Basis der tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehung zu prüfen.
Im Bezug auf die Freiheiten über Ausgestaltung der Tätigkeit und Zeit ist hierbei wichtig, dass eine Mindestarbeitszeit nicht vorgeschrieben ist und auch keine Adresslisten mit der Pflicht der Abarbeitung gestellt werden oder Kunden besucht werden "müssen", die beim Unternehmen um einen Termin gebeten haben. Einschränkungen, die den Zeitpunkt des Urlaubs betreffen darf es ebenfalls nicht geben.
Aber Achtung! Soweit Sie Selbständiger mit nur einem Auftraggeber sind und keine Arbeitnehmer (mit über 400 EUR pro Monat Gesamtverdienst) beschäftigen, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn Ihr eigener Gewinn regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt.
Werden Sie als Selbständiger mit einem Auftraggeber zum ersten Mal versicherungspflichtig, können Sie sich allerdings für maximal drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Existenzgründungsphase befreien lassen. Sie müssen den Antrag dazu innerhalb von 3 Monaten ab Geschäftsaufnahme stellen.
Zu 2)
Alternative (abgesehen von einem normalen Angestelltenverhältnis) ist ein sozialversicherungsfreier Minijob (400 EUR), allerdings ist dies bei einem zeitlichen Umfang von 2-3 Tagen pro Woche und bei dem dargestellten Tätigkeitsspektrum wahrscheinlich für Sie nicht finanziell relevant.
Der Arbeitslohn aus einem Mini-Job, also einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist seit dem 1.4.2003 stets lohnsteuerpflichtig. Deshalb hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nach den Merkmalen der vorgelegten Lohnsteuerkarte vorzunehmen. Alternativ kann er auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % erheben.
Voraussetzung hierfür ist, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung 400 EUR monatlich nicht übersteigt und dass der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerpauschalierung ist das Arbeitsentgelt. Die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge betragen 15 %.
Hat der Arbeitgeber für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Voraussetzung ist ebenfalls, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 EUR monatlich nicht übersteigt; die Stundenlohngrenze von 12 EUR ist nicht zu beachten.
Der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer werden zusätzlich zur Lohnsteuer erhoben; Bemessungsgrundlage hierfür ist die pauschale Lohnsteuer.
Ich hoffe ich konnte Ihenn damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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