Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Existenzgründung

Übergabe Freiberuflerpraxis

Im Rahmen einer Weitergabe meiner Freiberuflerpraxis (Studio für Joga) an meine Frau wurden wir dahingehend beraten, eine vertragliche Übergaberegelung zu treffen. Die Übergabe fand zum 31.8.2010 statt. Die Praxis unterlag bisher nicht der Umsatzsteuerpflicht und unterlag der Kleinunternehmerregelung. Arbeitnehmer sind keine beschäftigt.

Da der Kundenstamm nicht mit weitergegeben werden konnte, und es nur um die Weiterführung des Praxis-Namens geht, sowie die Übernahme der Einrichtungsgegenstände und der Webseite, beläuft sich der Übergabepreis nur auf etwas unter 10.000 Euro.

Der Kaufpreis wurde zum 31.12. 2010 in einer Teilrate zu 1500 Euro entrichtet und sollte dann in weiteren Monatsraten zu 200 Euro beginnend am 1.1.2011 beglichen werden.



Meine Fragen im Einzelnen:

1) Meines Wissens muss ich den mit dem Verkauf des Unternehmens gemachten Gewinn 2010 versteuern, auch wenn er erst später in Raten ausgezahlt wird. Ist das richtig?

2) Der Gesamtgewinn 2010 ohne dem Gewinn aus Unternehmensverkauf lag unter der sozialversichrungsrechlichen Grenze von 4800 Euro (darüber beginnt Rentenversicherungsflicht bei selbständigen Lehrern). Wird der Gewinn des Unternehmensverkaufs nun sozialversicherungsrechlich zum Jahresgwinn dazugezählt und werde ich daher 2010 rentenversicherungspflichtig? Oder zählen die monatlichen Raten erst in 2011 zum Zeitpunkt ihres Eingangs auf mein Konto?

3) Ich möchte meine Tätigkeit weiter freiberuflich ausüben (auf Honorarbasis bei verschiednenen Trägern der Erwachsenenbildung, mir wurde aber gesagt es gäbe eine Sperrfrist bei Unterehmensaufgabe und Weiterführung der Tätigkeit. Stimmt das und wenn ja, welcher Paragraf wäre das genau mit welchen Konsequenzen.

4) Ließe sich der der Kaufpreis nicht auch einfach als Schenkung gestalten und so die steuer- und sozialversicherungsrechlichen Komplikationen umgehen?

5) Kann meine Frau den Kaufpreis für das Unternehmen bzw. die Raten als Betriebsausgaben absetzen?

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Frage 1

Der Veräusserungsgewinn ist grundsätzlich in 2010 zu versteuern. Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet ODER sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, steht Ihnen ein Veräusserungsfreibetrag in Höhe von 45.000€ zu, in Ihrem Falle wäre der Gewinn steuerfrei. Ich verweise auf § 16 Absatz 4 Satz 1 EStG. Wenn vorstehende Voraussetzung nicht vorliegt, wird ein Veräusserungsgewinn ermässigt nach der Fünftelregelung besteuert.

Frage 2

Veräusserungsgewinne werden nicht berücksichtigt, auch die späteren Ratenzahlumgen bleiben aussen vor.

Frage 3

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 18. 5. 1994, I R 109/93. )können Sie in Zukunft für Ihre Frau ohne Beachtung einer Sperrfrist nichtselbständig oder selbständig auf Rechnung und im Namen Ihrer Frau tätig werden.
Bei einer Neuröffnung sollten Sie eine Zeitspanne von 3 Jahren beachten. Eine Zeitspanne von drei Jahren, entspricht in etwa der Nutzungsdauer eines erworbenen Praxiswerts. Sie kann als ausreichende Wartezeit dafür angesehen werden, dass nicht mehr von einer Praxisverlegung, sondern von einer Neueröffnung auszugehen ist (BFH-Urteil vom 10.06.1999 BFH/NV 1999,1594).

Frage 4.

Nein, eine Schenkung führt zu einer Betriebsaufgabe mit denselben Auswirkungen.

Frage 5

Nein, das ist nicht möglich. Die aufgelisteten Kosten für die Einrichtungsgegenstände können als geringwertige Anlagegüter SOFORT abgeschrieben werden, die Mietkaution kann überhuapt nicht berücksichtigt werden, sondern stellt eine Forderung dar. Der Ideelle Wert wird von Ihrer Frau als Praxiswert auf 3-5 Jahre abgeschrieben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Existenzgründung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

vollständiges Profil