Änderung der Rechtsform
Juli 19, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe seit April 2009 als Einzelunternehmer im Nebenerwerb ein Nagelstudio. Da ich noch Kleinunternehmer bin, zahle ich keine Umsatzsteuer. Im Jahr 2009 war das Ergebnis ein Verlust von ca. 2000,- EUR, im Jahr 2010 ein Gewinn von ca. 3000,- EUR. In 2011 hat sich das Geschäft durch den Einsatz meiner Ehefrau (sie wurde arbeitslos) stark entwickelt (bei Fortführung bis 31.12. würden die 17.500 EUR Umsatz überschritten). Nun wollen wir zum 01.09.2011 eine GbR gründen. Ein Gesellschafsvertrag besteht bereits (aber noch nicht unterzeichnet). In diesem sind wir beide zu je 50% beteiligt. Als Einlage ins "neue" Unternehmen würde ich gerne das Mobilar etc. (Betriebsvermögen?) des Nagelstudios (Einzelunternehmen, Einkaufswert ca. 5000,- EUR) einbringen. Muss ich hierbei steuerrechtlich was beachten? Eine doppelte Buchführung etc. wurde bislang nicht durchgeführt.
Vielen Dank vorab
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform wie folgt:
- Gemäß Ihren Angaben bestehen ab 2011 keine vorzutragende Verluste mehr, da der Verlust von 2000 in 2009 EUR gegen dem Gewinn von 3000 EUR in 2010 gerechnet werden sollte.
- Einbringung eines Einzelunternehmens in einer GbR ist nicht möglich. Sie können jedoch den Einzelunternehmen in eine bereits bestehende Personengesellschaft einbringen, oder durch aufnahme Ihrer Frau in Ihrem Einzelunternehmen gegen Geldeinlage oder Einlage anderer Wirtschaftsgüter eine Personengesellschaft gründen.
- Bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft können Sie durch Fortschreiben des Buchwertes des Mobilars die Besteuerung der eventuellen Stille Reserve des Mobilars vermeiden.
- Einzelkaufleute mit einem Umsatz weniger als 500000 EUR und einem Gewinn weniger als 50000 EUR sind handelsrechtlich von der Buchführung befreit. Für Personengesellschaft besteht grundsätzlich Buchführungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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