Kosten absetzen, Gewinnerzielungsabsicht
Juni 12, 2012 | 35,00 EUR | beantwortet von Ralph J. Schnaars
Ich beabsichtige zunächst neben meiner Angestelltentätigkeit ein Unternehmen zu gründen. Ich bin Ingenieur und will eine komplexe Maschine entwickeln, sodass über mehrere Jahre (3-5) nur Kosten entstehen. Bin ich erfolgreich, geht es in die Produktion, dann entsteht (hoffentlich) Gewinn. Ansonsten stelle ich die Aktivitäten ein, und es bleibt bei den Verlusten. Meine Fragen:
1. Ich will anfallende Kosten in der Entwicklungsphase steuerlich absetzen: Material, Werkzeuge, Lohnfertigung, Raumkosten (Büro, Werkstatt). Geht das? Gibts da Limits?
2. Wie mach ich das ganze dem Finanzamt plausibel, sodass die mir die Gewinnerzielungsabsicht glauben? Muss ich ein Gewerbe anmelden oder geht das freiberuflich? Irgendwie muss das ja einen formalen Rahmen haben.
3. Was passiert, wenn es nie zu Gewinn kommt? Werden dann alle Steuererstattungen zurückgefordert, oder sagt das Finanzamt nur, was war bleibt, aber ab Zeitpunkt x wird nichts mehr anerkannt?
Mit freundlichem Gruss
M.I.
Sehr geehrter Fragesteller
Zu Ihren Fragen kann ich folgendes mitteilen
Das von Ihnen geplante Entwickeln einer komplexen Maschine
über einen längeren Zeitraum hinweg, entspricht im Wesen der
Tätigkeit eines „Erfinders“.
Soweit der Unternehmer (Erfinder) allzeit versucht, mit seiner Tätigkeit Gewinn zu erzielen, handelt es sich um einen steuerlich relevanten Sachverhalt. Solange also bei Ihnen die absehbare Chance besteht, dass Ihre Entwicklung vermarktet und verkauft werden kann, sind sämtliche zugehörigen Aufwendungen berücksichtigungsfähig.
Der Fortschritt in der Entwicklung und die vorhandene Gewinnchance sollte allerdings dokumentiert werden. Dieses ließe sich ggf. durch Patente oder Einsätze von Prototypen z.B. in der Industrie nachweisen.
Solange eine Chance auf Gewinn durch die Entwicklung besteht und durch Fremde (d.h. Ämter und Behörden (z.B. Patentamt), Industrie, spätere Nutzer, spätere Kunden) auch bestätigt wird bzw. werden kann, dass ein Vertrieb des Produktes möglich werden wird oder sogar schon möglich ist, handelt es sich steuerlich um ein „Unternehmen“.
Ein Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht dieses Unternehmens und somit ggf. Liebhaberei wäre dann nur anzunehmen, wenn es in der Entwicklung der Maschine keine weiteren Fortschritte mehr gibt oder es unmöglich scheint jemals Käufer für das Produkt zu finden.
Wichtig ist also einzig: eine allzeit positive Gewinn-Prognose.
Diese sollte allerdings durch Äußerungen oder sogar Bestätigungen fremder Dritter untermauert und bewiesen werden können.
Entschuldigen Sie die lange Vorrede, aber die oben genannten Positionen sind die Basis für alle weiteren Überlegungen.
Sofern es sich bei der Entwicklung also um eine ernsthafte und ernstgemeinte Tätigkeit handelt, haben wir ein Unternehmen zu betrachten,
für das Ihre Fragen wie folgt zu beantworten sind
1) alle mit der Entwicklung zusammenhängenden Ausgaben
und Aufwendungen sind steuerlich absetzbar. Das
Unternehmen erstellt eine kleine Buchhaltung und
eine kleine Einnahme-Überschuß-Rechnung und
ermittelt so den Gewinn (-in den ersten Jahren
den Verlust). Es gibt keine Limits, sofern die
Ausgabe durch die Tätigkeit des Entwickelns
verursacht ist. Die Anschaffung z.B. eines
Ferrari würde allerdings als unangemessen zu
beurteilen und nicht absetzbar sein.
2) Sie müssen kein Gewerbe anmelden. Sie üben eine
„selbständige Tätigkeit“ gemäß § 18 Einkommen-
steuergesetz aus. Daher reicht für die Gewinner-
mittlung auch eine Einnahme-Überschuß-Rechnung
Den erzielten Verlust erklären Sie dann im Rahmen
Ihrer Einkommensteuererklärung.
Die Einnahme-Überschuß-Rechnung sollte man betiteln
mit
Einnahme-Überschuß-Rechnung
für die Tätigkeit als Erfinder/Entwickler einer
......- Maschine
und sofern das Finanzamt dann Nachfragen hat,
können Sie die genaueren Hintergründe und Ihr
Vorhaben detaillierter schildern.
3) Solange eine positive Gewinn-Prognose abgegeben
werden kann, sind die Verluste absetzbar. Erst ab
dem Zeitpunkt, an dem klar wird, dass es sich
um Liebhaberei handelt – sprich: es ist nicht mehr
mit Gewinn zu rechnen-, sind die Verluste
steuerlich nicht mehr absetzbar.
Zusätzlich ist für das „Unternehmen“ die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Solange es sich, wie oben ausgeführt um ernsthafte Tätigkeiten handelt und mit späteren Verkäufen zu rechnen ist, sind die Tätigkeiten als unternehmerische Tätigkeiten anzusehen. Hieraus folgt, dass auch die an Lieferanten gezahlten Vorsteuern (Mehrwertsteuern) anrechenbar bzw. erstattungsfähig sind. Dieses gilt vor allem, wenn spätere Umsätze aus dem Verkauf der Entwicklung zu versteuern sein werden. Sobald die Entwicklungstätigkeit aber aufgegeben wird, muss geprüft werden, inwieweit die erstatteten Vorsteuerbeträge wieder an das Finanzamt zurückzuzahlen sind.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.
Mit freundlichem Gruß
Ralph J. Schnaars
22848 Norderstedt
Schubertring 19
+49 (0) 171 525 20 42
mail @ stwb-steuer.de
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?