freiberufliche Altenpflegerin
Januar 22, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Sehr geehrte Damen und Herren,
welche Einkommensarten sind für die Berechnung der Grenze für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu berücksichtigen?
meine Einkommensarten:
1.feste Vermietung einer Wohnung in meinem Haus (wohne dort auch selbst)
2.private Vermietung von Ferienwohnungen in meinem Haus (wohne dort auch selbst)
3.Tätigkeit als freiberufliche Altenpflegerin. Ich arbeite dabei als Honorarkraft in Altenheimen, übernehme aber auch Verhinderungspflegen in privaten Haushalten oder in meinen Ferienwohnungen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Das Umsatzsteuergesetz kennt nur ein Unternehmen, das jeder Unternehmer betreibt. Daher sind hier grundsätzlich alle Umsätze zusammenzurechnen, die Sie erzielen.
§ 19 Abs. 3 UStG gewährt jedoch eine Ausnahmeregelung für die Umsätze, die Sie mit der Vermietung der Wohnung erzielen, da diese Umsätze nach § 4 Nr. 12a UStG steuerbefreit sind. Sofern Ihre Leistungen als Altenpflegerin unter den Tatbestand des § 4 Nr. 14 oder Nr. 16 UStG fallen, sind diese Umsätze bei der Ermittlung des relevanten Umsatzes ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?