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Frag einen Steuerberater zum Thema Erbschaftssteuer

Erbauseinandersetzung - Besteuerung

Erbauseinandersetzung: meine Mutter, meine 2 Schwestern, mein Bruder und ich haben eine Wohnung von unserem Vater geerbt (Mutter 50%, Geschwister 50%).
Nun sollen die 2 Schwestern die Wohnung bekommen, gegen Ausgleichszahlung an meinen Bruder und mich, meine Mutter verzichtet auf ihren Teil der Wohnung.
Welche Steuern fallen hier an? Schenkungssteuer? Einkommenssteuer für die Ausgleichszahlung? In welcher Höhe?
Vielen Dank!

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Erbschaftsteuer:
Ihre Mutter hat gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG einen Freibetrag in Höhe von 500.000 € und ggf. gem. § 17 Abs. 1 ErbStG einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 256.000 €.

Sie und Ihre Geschwister haben gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG jeweils einen Freibetrag in Höhe von 400.000 €.

Unter den gegebenen Voraussetzungen kann eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c.) ErbStG für die Wohnung in Betracht kommen, wenn es sich bei ihr um ein Familienheim handelt.

Bei dem \"Verzicht\" Ihrer Mutter auf ihren Teil der Wohnung handelt es sich wiederum um eine Schenkung Ihrer Mutter an ihre Kinder. Da es sich hier um mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb von 10 Jahren handelt, kommt ggf. eine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG in Betracht, falls überhaupt ErbSt anfällt.


Einkommensteuer:
Bei den Ausgleichszahlungen Ihrer Schwestern an Sie und Ihren Bruder handelt es sich um Veräußerungserlöse für die jeweiligen Anteile an der Wohnung.
Sofern die Wohnung länger als 10 Jahre im Besitz Ihres Vaters war, wird Ihnen und Ihrem Bruder die Besitzzeit des Vorbesitzers (Ihres Vaters) angerechnet mit dem Ergebnis, dass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt (§ 23 EStG).


Sind daher die o.g. Freibeträge nicht überschritten und die Besitzzeit erfüllt, fallen keine Steuern an.

Für eine genaue Beurteilung und Berechnung fehlen jedoch konkrete Angaben hierzu.

Bei weiterem Beratungsbedarf auf Honorarbasis können Sie mich unter stb-becker@arcor.de kontaktieren.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

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Experte für Erbschaftssteuer

StB Steffen Becker

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Kanzleiinformation:

Steffen Becker,
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Hainstraße 39,
35684 Dillenburg-Frohnhausen,

Tel.: 02771/814268,
Fax: 02771/814271,
E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
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HDI Platz 1
30659 Hannover
Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

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