Steuerfreiheit bei selbstgenutztem Wohneigentum des Erblassers
April 29, 2021 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Sachverhalt:
Mein Vater ist Eigentümer eines länglichen, rechteckigen von Nord nach Süd laufenden Grundstücks mit einer Breite von ca. 20m und einer Länge (entlang der Straße) von ca. 50m. Auf der südlichen Grundstücksseite nahe der Grundstücksgrenze steht das von ihm genutzte Einfamilienhaus.
Vor einigen Jahren wurde bereits an mich ein Teil des Grundstücks übertragen und zwar an der Nordseite des Grundstücks.
Bei der Übertragung wurde ein Plan angefertigt, der zeigt, um welchen Teil es geht, das Grundstück wurde aber nicht vermessen und aufgeteilt, es besteht weiterhin als eine Flurnummer, wir sind aktuell „Miteigentümer“ des Grundstücks. Laut Überlassungsvertrag kann aber jede Partei jederzeit die Teilung verlangen.
Die (ideelle) Grenze meines Anteils ist mindestens 15 Meter weit vom Haus entfernt und für die Versorgung oder Zufahrt zum Haus spielt mein Grundstücksanteil keine Rolle.
Im Erbfall plane ich das Haus zu beziehen und für mindestens 10 Jahre selbst zu nutzen
Frage:
Soweit ich weiß, fällt dann normalerweise keine Erbschaftssteuer für die Immobilie an, da sie das selbstgenutzte Wohneigentum des Erblassers war. Ist es dafür schädlich, dass ich Miteigentümer des Grundstücks bin, obwohl die Urkunde klar bezeichnet, dass mein Grundstücksteil „weit“ weg von der Immobilie ist?
Ergänzungsfrage: Sofern ich die Steuerbefreiung nutzen kann, gilt diese dann nur für das Haus und den überbauten Grund oder auch für den Rest des südlichen Grundstücksteils?
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung sowie des gewährten Honorars (wovon lediglich 50% bei mir ankommen) wie folgt Stellung nehmen.
Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen ist dann steuerbefreit, wenn der Erwerber (hier: Sie als Kind) dieses nach dem Tod des Erblassers unverzüglich (heißt: innerhalb von ca. 6 Monaten) beziehen und für mind. 10 Jahre selbst bewohnen. Die Größe der Wohnung ist auf 200qm begrenzt.
Der Wohnungsbegriff bestimmt sich lt. Erbschaftsteuerrichtlinien ( ErbStR R E 13.3 in Verbindung mit R E 13.4 Abs. 7) nach der tatsächlichen Nutzung. Von daher wäre es ausreichend, wenn Ihr Vater diese Wohnung genutzt hat und Sie dann einziehen. Befreit ist grundsätzlich das zivilrechtliche Eigentum an einem bebauten Grundstück. Sofern es sich also um ein Grundstück (ein Flurstück/eine Parzelle) handelt, würde das gesamte Grundstück unter die Befreiung fallen (siehe auch: https://www.advocatio.de/news/1535098683.html)
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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