lebensunterhalt für Verstorbenen bestritten - als Schulden bei der Erbschaftssteuer anrechenbar?
Januar 5, 2022 | 45,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo,
ich habe meinen psychisch kranken Bruder jahrelang unterstützt, der in dem Haus gewohnt hat, dass wir zu gleichen teilen von unseren Eltern gerbt haben.
Unter anderem habe ich seinen Teil an den Kosten für das Haus weitgehend übernommen und Ausgaben für das tägliche Leben (Lebensmittel, Hygieneprodukte, Kleidung) geleistet.
Nach seinem plötzlichen Tod geht nun seine Haushälfte an mich und darauf wird Erbschaftssteuer fällig.
Kann ich die Ausgaben sozusagen als Schulden/Verbindlichkeit, die ich ihm leihweise vorgestreckt habe, vor der Besteueruzng vom Erbe abziehen?
Falls ja - muss ich alles konkret belegen?
Oder reicht es, eine eidesstadtliche Versicherung abzugeben?
Vielen Dank
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen!
Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen folgende Einschätzung geben.
Der Ansatz dieses "Vorschusses" als Nachlassverbindlichkeit setzt u.a. voraus, dass die Verbindlichkeiten des Erblassers rechtlich bestehen und - im Regelfall - den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. Nach § 10 Abs. 3 ErbStG erlöschen Nachlassverbindlichkeiten nicht, sofern Sie mit einer Forderung des Erben korrespondieren (Konfusion).
Hierbei wird das Finanzamt die Verbindlichkeiten in der Regel nur anerkennen, wenn Sie eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Bruder vorlegen können, dass es sich um eine Art Darlehen gehandelt hat und dass dieser diese Beträge zurückzahlen wollte. In jedem Fall wird eine pauschal angegebene Summe mit Sicherheit nicht anerkannt werden, auch wenn Sie diese an Eides statt versichern. Hier werden Sie also nicht darum herum kommen, die Beträge im Einzelnen glaubhaft zu machen.
Insofern können Sie zwar versuchen die Beträge als Nachlassverbindlichkeit anzusetzen, es ist jedoch damit zu rechnen, dass hier sehr hohe Anforderungen des Finanzamtes bzgl. des Nachweises angelegt werden. Aus meiner Sicht wird es also schwer diese Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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