Schenkungssteuer
November 9, 2021 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo,
die DHH meiner Mutter wurde mir (Sohn) 1994 notariell überschrieben. Meine Mutter hat das Nießbrauchsrecht.
Wert der DHH ca. 600000.- € (Bayern). Würde bei der Löschung des Nießbrauchs eine Schenkungssteuer anfallen?
Wie hoch wäre diese bei Steuerklasse 3?
Falls meine Mutter ins Pflegeheim käme, hätte das Sozialamt anrecht auf die Mieteinnahmen der DHH?
Guten Tag,
gerne gebe ich Ihnen zu Ihrer Frage folgende Ersteinschätzung.
Verzichtet Ihre Mutter auf ihr Nießbrauchsrecht, so liegt darin eine Zuwendung an Sie vor, die grundsätzlich der Schenkungssteuer unterliegt. Schenkungssteuer fällt bei Zuwendungen an die Kinder allerdings nur an, wenn der Wert der Zuwendungen inkl. der betreffenden Schenkungen in den letzten 10 Jahren den Freibetrag von 400.000 EUR nicht überschritten hat. Um hier zu prüfen, ob Schenkungssteuer anfällt, müsste man also die Vorschenkungen der letzten 10 Jahre kennen und zum anderen müsste der Wert des Nießbrauchs berechnet werden (was aber für das gewährte Honorar nicht möglich ist). Der Wert des Nießbrauchs bestimmt sich aus dem jährlichen Ertrag (fiktiv) der Immobilie unter Berücksichtigung eines Vervielfältigers, der sich wiederum aus dem Alter Ihrer Mutter ergibt. Beispiel: Jahresmiete (kalt) 20.000 EUR, Vervielfältiger 8 = Wert des Nießbrauchs 160.000 EUR (vereinfachte Berechnung). Im Übrigen hätten Sie als Kind im Schenkungssteuerrecht die Steuerklasse 1 (nicht verwechseln mit der Lohnsteuerklasse).
Sollte Ihre Mutter ins Pflegeheim müssen und verfügt Sie noch über Mieteinnahmen, dann muss sie diese zur Bestreitung der Kosten des Pflegeheims verwenden. Das Sozialamt kann also auf die Mieteinnahmen in dem Sinne zurückgreifen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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