Ehevertrag ändern
Juni 1, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von Tobias Heinrich
Betr.: Mögliche Erbschaftssteuer
Bitte beraten Sie mich: Ist die \\\"Lösungs-Idee 2\\\" bei den \\\"Details\\\" eine Lösung oder geht das nicht? Was ist dann ihr Rat?
Details:
Zustand:
1. Ehevertrag 1990: Gütertrennung
2. Testament: Berliner Testament
3. Haus- und Grundbesitz grundbuchrechtlich eingetragen auf Ehefrau als alleinige Eigentümerin
4. Vereinbarung der Ehepartner hinsichtlich der Mieteinnahmen aus diesem Haus- und Grundbesitz der Ehefrau/Mietverträge auf beide Ehepartner: Gemeinschaftlicher Nießbrauch der Ehepartner. Das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung wird von den Ehepartnern in der Steuerklärung frei zugeordnet. Dies wird so seit Jahren vom Finanzamt gemäß einem Urteil des BFG anerkannt.
Problem:
Szenario 1: Ehemann(70) stirbt zuerst: Alles wie gewünscht, keine Erbschaftssteuerprobleme (oder nur geringe - wegen Freibeträgen): Nichts zu ändern, Ehepartner happy außer trauernder aber gesicherter Witwe.
Szenario 2: Ehefrau (49) stirbt zuerst: Schlimme Auswirkungen hinsichtlich Erbschaftssteuer für den trauernden Witwer. Ehemann zahlt dicke Erbschaftssteuer, weil ihm bisher \"nichts gehört\". (Evtl. testamentarische Verteilung auf Ehemann und Kinder: Schadet deren Bafög-Berechtigung schwerwiegend und unverantwortlich, weil das Einkommen (EÜR) ja nicht da ist - aber Vermögen .
Lösungs-Ideen?
1. Grundbesitz auf beide übertragen: Wäre sehr teuer, weil es 4 bebaute, teure, beliehene Grundstücke sind, löste aber das Problem zufriedenstellend. (Wäre wahrscheinlich immer noch billiger als die Erbschaftssteuer.)
oder
2. Neuen Ehevertrag schreiben (Zugewinngemeinschaft), dass daraus die Übereinkunft hieb-, steuer- und stichfest hervorgeht, dass beide Ehepartner im Sinne der Zugewinngemeinschaft die auf die Ehefrau eingetragenen Grundstücke gemeinsam erworben und gemeinsam genutzt haben, und deshalb das Berliner Testament dem Witwer nur 50% vererbt, weil er die Hälfte \"schon besitzt\".
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Vorneweg möchte ich klarstellen, dass ich nur in steuerlichen Angelegenheiten beraten darf, kann und möchte. Soweit Aussagen zu zivilrechtlichen Themen getroffen werden, bitte ich diese von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ihre Lösungsidee 1: Bitte beachten Sie, dass Schenkungen (also freigiebige Zuwendungen unter Lebenden, das wäre hier die Übertragung der halben Grundstücke auf den Ehemann) ähnliche bis identische Folgen haben, wie eine Erbschaft (Erwerb von Todes wegen). Insbesondere gelten Schenkungen dem Grunde nach als Vorerwerbe. D. h. diese \"Lösung\" verhindert, dass sich das Problem durch weitere Wertsteigerungen vergrößert. Weiter ist aber nichts gewonnen.
Ihre Lösungsidee 2: Sofern der Ehevertrag nachträglich und rückwirkend angepasst werden soll müssten Sie zuerst zivilrechtlichen Rat einholen, inwieweit hier eine \"Klarstellung\" möglich ist. Sofern der Ehevertrag nur \"ab sofort\" geändert werden soll ergibt sich ein Zugewinnanspruch nur aus dem ab jetzt entstehenden Zugewinn.
Hinweis: Zur Situation der Kindern (eventueller Pflichtteilsanspruch, etc.) sollte in jedem Fall ein Fachanwalt aufgesucht werden.
Mein Rat: Ein Steuerberater kann Ihnen, in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht hier weiterhelfen. Es führt meines Erachtens kein Weg daran vorbei, die komplette steuerliche und zivilrechtliche Situation der Betroffenen aufzunehmen und gemeinsam mit den Beteiligten herauszufinden, was die persönlichen Zielsetzungen sind. Sobald diese feststehen kann dann ein Plan erstellt werden, das angestrebte Ergebnis auf optimalem Wege zu erreichen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben, empfehle aber dringend eine ausführliche Beratung durch die o. g. Berufsträger. Gerne stehe ich Ihnen zusammen mit einer Fachanwältin für Familienrecht hierbei zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heinrich
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