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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Zu versteuernder Anteil der gesetzlichen Rente nach Paragraph 22 EstG

Meine Grundfrage:
Gelten die 81% zu versteuernder Anteil der gesetzlichen Rente aus 2021 auch im nächsten Jahr 2022 bei Erhöhung der Teilrente auf eine Vollrente?

Sachverhalt:
1) Beginn einer vorgezogenen gesetzlichen Teilrente von 80% zum 1.12.2021. Zu versteuernder Anteil 81%. Neben der laufenden Berufstätigkeit als Angestellter. Annahme: 70% von 2.000 EUR = 1.400 EUR.
2) Zum 1.7.2022 (Beginn der Regelaltersrente) Erhöhung der Teilrente auf eine 100%ige Vollrente. Die gesamte Rente erhöht sich nicht nur von 70 auf 100%, sondern zusätzlich durch die 7 Monate Berufstätigkeit bis dahin.
Ann.: 100% Rente sind bis zum 1.7.2021 annahmegemäß 2100 EUR.
Zu versteuernder Anteil bei Rentenbeginn in 2022 normalerweise 82%.
3) Im folgenden Schreiben des Finanzministeriums
https://datenbank.nwb.de/Dokument/488269/
steht:
223 Soweit Renten i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG später z. B. wegen Anrechnung anderer Einkünfte erhöht oder herabgesetzt werden, ist keine neue Rente anzunehmen. Gleiches gilt, wenn eine Teil-Altersrente in eine volle Altersrente oder eine volle Altersrente in eine Teil-Altersrente umgewandelt wird (§ 42 SGB VI). Für den erhöhten oder verminderten Rentenbetrag bleibt der ursprünglich ermittelte Prozentsatz maßgebend.

Meine Frage:
Wie hoch ist grob gesagt der zu versteuernde Anteil der Rente in 2022:
81% von 2.100
oder 81% von 1.400 plus 82% von 700 (2100 - 1400)
oder 82% von 2.100?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne folgende Auskunft geben.

Der Besteuerungsanteil (Prozentsatz) bestimmt sich grundsätzlich nach dem Jahr des erstmaligen Renteneintritts. Dabei wird ein steuerfreier Anteil der Rente ermittelt (erstes volles Jahr nach Renteneintritt).

Das hat zur Folge, dass künftige Rentenerhöhungen (normale Erhöhungen) dann voll besteuert werden. Nach Tz. 232 des o.g. BMF-Schreibens wird aber der steuerfreie Anteil neu berechnet, wenn die Rente sich später durch Anpassung in eine Vollrente erhöht. Über die genaue Berechnung des steuerfreien Anteils gibt die Rentenbezugsmitteilung Auskunft bzw. hier werden die Rentenanpassungsbeträge ausgewiesen, die einer vollen Besteuerung unterliegen.

Es wird dann die Jahresrente aus dem Jahr 2021 genommen und davon dann 81% als steuerpflichtiger Rentenbetrag ausgewiesen. 19% sind dann steuerfrei. Dieser fixe Teil (19% von 12 x 2.100 EUR) ist dann immer steuerfrei und bleibt in der Zukunft konstant.

Für Sie würde also grob gelten, dass 81% von monatlich 2.100 EUR zu besteuern sind und 19% von 2.100 EUR = 399 EUR (= 4.788 EUR p.a.) als steuerfreier Betrag verbleiben. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wäre also grob:

12 x 2.100 EUR x 81% = 20.412 EUR

Würde sich im Jahr 2023 die Rente auf 2.200 EUR erhöhen, so wäre zu besteuern:
12 x 2.200 EUR = 26.400 EUR
abzgl. steuerfreier Betrag - 4.788 EUR
= 21.612 EUR

Die 100 EUR Rentenerhöhung pro Monat wird also voll versteuert.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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