Krypto auf Margin Sonstiges Wirtschaftsgut oder Kapitalertragsteuer
Februar 12, 2022 | 70,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
es geht um die Besteuerungen von Krypto Transaktionen auf Margin.
Folgende Vorgehensweise:
- Ich deponiere einen Stablecoin wie USDC auf einem dezentralen Perpetual Trading Protokoll
wie z.B. https://dydx.exchange/
- Ich handele verschiedene Krypto-Währungen long / short auf Margin
Dafür bezahle ich Transaktionspreise und bezahle einen Zinssatz für den Margin-Kredit
- Verluste / Gewinne werden meiner USDC-Bilanz gutgeschrieben:
Handelt es sich in diesem Fall um den Handel von Krypto-Währungen, die mit einem Kredit bezahlt werden,
also versteuerbar als sonstiges Wirtschaftsgut ( Kauf einer Krpyto-Währung per Kredit )
oder
handelt es sich eher um den Handel einer Art von CFD, versteuert also im Rahmen der Kapitalerstragsteuer flat 25%+ Soli?
Wie gehe ich bei der Steuererklärung vor falls meine Frage bisher nicht eindeutig geregelt ist?
Kann ich meine Gewinne als sonstiges Wirtschaftsgut auch unter Inanspruchnahme der Spekulationsfrist versteuern?
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage teile ich Ihnen meine Einschätzung wie folgt mit.
Aus meiner Sicht erfolgt hier kein direkter Handel mit einem sonstigen Wirtschaftsgut, sondern es handelt sich eher um eine Art CFD-Handel.
Denn Sie kaufen und verkaufen ja nur indirekt die Kryptowährungen. Von daher sehe ich hier eher eine Besteuerung im Rahmen der CFD-vergleichbaren Regelungen und würde diese als Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP erklären.
Der Entwurf des BMF-Schreibens zum Handel mit Kryptowährungen sieht für diese Geschäfte aus meiner Sicht keine klaren Regelungen vor. Insoweit würde ich wie beschrieben die Gewinne/Verluste wie bei CFD-Geschäften erklären und dem Finanzamt im Hauptvordruck unter „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ den Hinweis geben, dass Sie die Gewinne/Verluste entsprechend deklariert haben. Hier werden Sie dann sicher ohnehin erst einmal aufgefordert, die einzelnen Transkationen offen zu legen, so dass das Finanzamt auf Basis der Daten/Angaben dann eine Zuordnung vornimmt.
Leider ist eine eindeutige Aussage zu dem Thema aufgrund der bisher teilweise unklaren Regelungen nicht möglich. Ich hoffe, dass ich Ihnen dennoch einen Ansatz zur Vorgehensweise habe liefern können.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?