Wann kann eine Kapitalbeteiligung-Gesellschaftsanteil als Verlust geltend gemacht werden?
Juli 29, 2013 | 40,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Guten Tag,
ich schloss mit Beginn am 02.09.2009 eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer Firma eines Einzelunternehmers e.K. ab. Meine Einlage beträgt 20.000 Euro und diese wurden nach Vertragsschluss in voller Höhe auf das Firmenkonto überwiesen.
Die Firma generierte bis Mitte 2010 Umsätze, jedoch nie ausreichend um die Firmenkosten zu decken. Somit produzierte sie Verluste.
In Mitte 2010 erkrankte der Firmeninhaber (angeblich) und stellte die unternehmerische Tätigkeit ein. Jahresabrechnungen oder Bilanzen wurden mehrfach bis zur Zustellung der Aufforderung durch einen Gerichtsvollzieher angemahnt, wurden aber nie überlassen. Eine Klageerhebung wurde aufgrund des Streitwertes und der damit verbundenen Kosten bisher nicht erwogen, da anzunehmen ist, dass die Einlage, auch betrügerisch, komplett aufgezehrt ist.
Der Firmeninhaber ist an alter Adresse gemeldet, besitzt dort einen Briefkasten, wohnt dort aber nicht mehr. Ein Vollstreckungsbescheid in geringerer Höhe (Forderung über Kosten der rechtsanaltlichen Beauftragung) konnte nicht vollstreckt werden, da der Schuldner, wiederholt, nicht anzutreffen ist.
Meine Frage:
Ich beabsichtige, die Einlage in voller Höhe als Verlust in meiner Einkommensteuererklärung für 2012 geltend zu machen. Das Finanzamt weiß bis heute nichts über die Beteiligung, auch wurde diese in den ESt-Erklärungen für 2009,2010 und 2011 nie erwähnt
Geht dies jetzt für 2012?Oder hätte dies 2009 erfolgen müssen?Oder geht dies erst 2014, da ich zu diesem Zeitpunkt die Einlage zurückerhalten müsste?
Wie reagiert das Finanzamt, wenn ich erkläre, keinerlei Abrechnungen jemals erhalten zu haben und der Firmeninhaber jegliche Kooperation oder Nachweise selbst Bestätigungsschreiben verweigert?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Ihre Anfrage ist nicht einfach zu beantworten. Auf Basis der gegebenen Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzs kann ich Ihnen folgende Hinweise geben:
- es kommt darauf an, ob eine typisch stille oder atypisch stille Beteiligung (auch Beteiligung am Betriebsverögen/stillen Reserven vorliegt (Vertragsinhalt?
- wenn typisch still, dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, andernfalls gewerbliche Einkünte
Ich gehe aufgrund Ihrer Beschreibung eher von einer typisch stillen Beteiligung aus!
- Gewinne und Verluste bei typisch stillen Beteligten bedingen u.a. das Vorliegen von (festgestellten) Jahresabschlüssen oder sonstigen Gewinnfeststellungen sowie dem Verbuchen/Zufliessen auf dem Einlagekonto. Verluste können ausnahmsweise -Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung- als "Werbungskosten" geltend gemacht werden, aber nur bis zur Höhe der Einlage. Da Sie keine Jahresabschlüsse vorliegen haben, können Sie derzeit nichts geltend machen.
- Sofern Sie solche Unterlagen gehabt hätten und schon Zuflüsse/Gutschriften stattgefunden hätten, so hätten sie die Gewinne/Zinsen/Verluste in den jeweiligen Jahren angeben müssen.
- Die Einlage selbst können Sie daher in 2012 nicht mindernd geltend machen.
- Wenn Sie in 2014 Ihre Einlage verlieren, so kann man derzeit nur folgendes sagen:
Wertgewinne und Wertverluste aus stillen Beteiligungen durch Veräußerung oder Auseinandersetzung unterliegen seit 2009 der Besteuerung (Abgeltungssteuer, Kapitalvermögen).
Ob dies auch im Falle einer Insolvenz gilt, wird von der Steuerrechtsliteratur bejaht, da rechtssystematisch seit 2009 die Trennung zwischen Kapitalstamm (steuerlich unbeachtliche Vermögensebene) und Kapitalertrag (steuerpflichtig) weitestgehend aufgehoben wurde. Es müsste also das gleiche gelten wie bei Verkauf oder Auseinandersetzung.
Das Problem an der Insolvenz und dem dadurch generierten Verlust ist, dass er nicht aus dem Vertragsverhältnis heraus resultiert, womit die Finanzverwaltung den Verlust ggf. nicht anerkennen könnte.
Wäre der Verlust anzuerkennen, so könnte er allerdings nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Sofern keine Gewinne vorhanden sind, würde der Verlust in Folgejahre vorgetragen und mit zukünftigen Kapitaleinkünften verrechnet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass frühestens 2014 eine Geltendmachung des möglichen Totalverlustes der Einlage möglich ist.
Viele Grüße
Patrick Färber
Steuerberater
post@richtig-gegensteuern.de
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